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| 3.5 | Personalplanungsausschüsse und gemeinsame Gremien von Arbeitgeber und Betriebsrat |
| 3.5.1 |
Geschäftsordnung und Zuständigkeiten des Ausschusses
Es gibt hierzu 17 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2009 |
| Die örtlichen Betriebsräte bilden zum Zwecke der Wahrnehmung der Beteiligungsrechte nach dieser Rahmen-BV sog. Personalplanungsausschüsse. Dabei richtet sich die Beteiligung des Personalplanungsausschusses nach der sog. "Projektintegrierten Mitbestimmung". Der Personalplanungsausschuss ist zunächst monatlich (beginnend mit der Unterzeichnung der BV sowie sämtlicher Anlagen und einer anschließenden Frist von 6 Monaten), sodann nach Erforderlichkeit, i. d. R. quartalsmäßig, in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Arbeitgeber über die jeweils aktuelle Personalplanung nach den in § 3 getroffenen Regelungen zu unterrichten. An die Unterrichtung aber die jeweilige Personalplanung schließt sich deren Beratung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung in Fragen der Personalplanung an. Die Beratung ist innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen seit Unterrichtung abzuschließen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 010100 /33 |
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