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| 3.5 | Personalplanungsausschüsse und gemeinsame Gremien von Arbeitgeber und Betriebsrat |
| 3.5.1 |
Geschäftsordnung und Zuständigkeiten des Ausschusses
Es gibt hierzu 17 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2009 |
| Die Gegenstände der Unterrichtung sind den Mitgliedern des jeweiligen Personalplanungsausschusses rechtzeitig vor der nächsten gemeinsamen Sitzung mitzuteilen. Der Planungsausschuss kann ergänzende Beratungspunkte vorschlagen. Das Ergebnis der Beratungen der gemeinsamen Sitzung ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten. Je eine Ausfertigung des Protokolls erhalten die Mitglieder des Personalplanungsausschusses, der GBR-Vorsitzende und die Personalleitung. Der Planungsausschuss hat das Recht, unabhängig von der gemeinsamen Sitzung eigene Sitzungen durchzuführen, die der Vor- und Nachbereitung von Unterrichtungen und Beratungen im Sinne dieser Rahmen-BV dienen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 010100 /33 |
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