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| 3.6 | Vorgehen bei Schlichtung/Konfliktthemen |
| 3.6.1 |
Geregelte Eskalationswege und -ebenen
Es gibt hierzu 5 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Landverkehr 2014 |
| Gemeinsame Kommission Für den Fall, dass zur betrieblichen Personalplanung kein Einvernehmen zwischen den örtlichen Betriebspartnern hergestellt werden kann, wird eine "Gemeinsame Kommission der vertragsschließenden Parteien" gebildet, die durch jeden der beiden Betriebspartner über die Geschäftsführung der Kommission angerufen werden kann. Diese Gemeinsame Kommission setzt sich aus je drei Mitgliedern der Geschäftsführung des GBR und der Arbeitgeberseite zusammen. Sie soll innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen nach Anrufung zusammentreten. Die Gemeinsame Kommission prüft den Vorgang nach Anhörung der Betriebspartner und führt eine Beratung zu den zwischen den Betriebsparteien strittigen Themen der Personalplanung mit dem Ziel einer Einigung durch. |
| HBS-Datenbank-Nr: 010100 /43 |
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