Administration

Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Selbstorganisierte Teamarbeit in Betriebs- und Dienstvereinbarungen

2.7 Beschäftigteninteressen und Schutz vor Nachteilen
2.7.5 Regelungen für Einführungsprozesse

Es gibt hierzu 10 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Maschinenbau 2018
Prozessbegleitung
Die Prozessbegleitung ist zuständig für die Erstellung eines regelmäßigen Statusberichtes Gruppenarbeit/Gruppenaudit. Zu diesem Zweck hat der Prozessbegleiter das Recht, sich nach Ankündigung zu einem Gruppengespräch einzuladen. Dieser dokumentiert sowohl die subjektive Meinung der an der Gruppenarbeit Beteiligten als auch objektive Kennzahlen über die in dieser Vereinbarung definierten Ziele anhand der "Checkliste Gruppenarbeit" (siehe Anlage). Der Betriebsrat hat Mitsprache bei Inhalt und Rhythmus der Audits, er erhält die Ergebnisse und einen Vorschlag über die Konsequenzen, die aus den Ergebnissen gezogen werden. Mit dem Betriebsrat werden gegebenenfalls Konsequenzen aus den Ergebnissen vereinbart.
Der Prozessbegleiter hat die Aufgabe, einen eventuellen Veränderungsbedarf in Bezug auf technische oder organisatorische Gegebenheiten zu erkennen und im Konsens die Umsetzung zu begleiten. Weiterhin hat der Prozessbegleiter die Aufgabe, die Selbstorganisation der Gruppe zu fördern, die Gruppen entsprechend zu befähigen, Gruppengespräche effizient auszuführen, KVP-Aktivitäten und KVP-Techniken anzuwenden und im Sinne der Definition Gruppenarbeit den Teams entsprechend Unterstützung zu geben. Der Prozessbegleiter hat keine Weisungsbefugnisse und somit den Charakter eines Dienstleisters und Beraters.
HBS-Datenbank-Nr: 080101 /159
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