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| 2.8 | Arbeitsbedingungen und Arbeitsbelastungen |
| 2.8.1 |
Belastungen/Leistungsregulation
Es gibt hierzu 24 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Datenverarbeitung u. Softwareentwicklung 2018 |
| Teilhabe schwerbehinderter Menschen Der Arbeitgeber ist u. a. verpflichtet, die zuständige Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unmittelbar und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. Schwerbehinderte Beschäftigte dürfen beim Zugang zum agilen Arbeiten nicht benachteiligt werden. Soll der Tätigkeitsbereich eines schwerbehinderten Beschäftigten auf agiles Arbeiten umgestellt werden, sind die besonderen Belange (z. B. eingeschränkte Flexibilität/Mobilität) des schwerbehinderten Menschen zu berücksichtigen. Barrieren werden gemeinsam gemindert und soweit wie möglich ganz ausgeräumt. Die Schwerbehindertenvertretung und bedarfsweise die paritätische Arbeitsgruppe gemäß Ziffern 10. und 11. dieser Vereinbarung begleiten den Prozess im Sinne des SGB IX. Der Inklusionsgedanke ist dabei oberste Prämisse. Die Beteiligungsrechte des zuständigen Betriebsrates und der zuständigen Schwerbehindertenvertretung bleiben hiervon unberührt. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080104 /19 |
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