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| 2.10 | Beteiligung des Betriebsrats |
| 2.10.3 |
Absicherung der Mitbestimmungsstrukturen
Es gibt hierzu 9 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Datenverarbeitung u. Softwareentwicklung 2019 |
| Ziel dieser RGBV ist es darüber hinaus, die vielfältigen Dimensionen der Transformation zu benennen und ihre Auswirkungen auf die arbeits-, sozial- und betriebsverfassungsrechtlichen Schutzbestimmungen in den Blick zu nehmen. Grundlegend ist es, festzulegen, wie "die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen" (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) unter den neuen Bedingungen im Transformationsprozess in die selbstorganisierte Arbeitswelt zu verstehen und umzusetzen sind. In diesem Sinne versteht sich diese RGBV nicht als eine Verabschiedung aus der Mitbestimmung, sondern - im Gegenteil - als Weiterentwicklung und Neuinterpretation der Arbeitsbeziehungen in der neuen Arbeitswelt auf der Grundlage des BetrVG. [...] Die Prinzipien der Selbstorganisation, Selbststeuerung und Selbstregulierung jedoch sind nicht bedingungslos; die Rahmenbedingungen für die Neugestaltung der Arbeitsbeziehungen in der neuen Arbeitswelt werden in dieser RGBV beschrieben und festgelegt. Diese (Rahmen-)Gesamtbetriebsvereinbarung regelt gemäß § 77 Abs. 1 BetrVG den verbindlichen rechtlichen Rahmen des Transformationsprozesses bei der [Firma]. Die betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte werden auch in der neuen Arbeitswelt durch den Betriebsrat des Wahlbetriebes ausgeübt, dem der Mitarbeiter betriebsverfassungsrechtlich zugeordnet ist. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080104 /18 |
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