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Alle Rechte vorbehalten
| 2.2 | Arbeitsschutz |
| 2.2.3 |
Kontrollmaßnahmen
Es gibt hierzu 1 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Chemische Industrie 2020 |
| Für den Fall, dass [das Unternehmen] die Notwendigkeit für Zutrittskontrollen feststellt, sind die jeweiligen Standortverantwortlichen Personen unter Einbindung des Betriebsrats berechtigt, Zutrittskontrollen durchführen zu lassen. Die Art der Kontrolle (bspw. das Messen von Temperatur) ist in Abstimmung mit dem werksärztlichen Dienst und dem örtlich zuständigen Betriebsrat unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter festzulegen. Besteht nach Durchführung der Kontrolle der Verdacht einer Infektion, ist den betroffenen Mitarbeitenden der Zutritt zum Unternehmensgelände zu untersagen. Der Mitarbeiter wird aufgefordert einen Arzt zu konsultieren. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheits- und Hygienemaßnahmen und Sicherung der betrieblich zur Verfügung gestellten Mittel, ist [das Unternehmen] zudem entsprechend der geltenden betrieblichen Regelungen berechtigt, Taschenkontrollen und Fahrzeugkontrollen durchzuführen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 060700 /517 |
| Textauszug 1 von 1 |