Administration

Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Umgang mit der Corona-Pandemie

2.2 Arbeitsschutz
2.2.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge/ Umgang mit psychischen Belastungen

Es gibt hierzu 2 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Anonym 2020
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten zu ermöglichen, beziehungsweise anzubieten. Beschäftigte können sich individuell vom Betriebsarzt beraten lassen, auch zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition. Ängste und psychische Belastungen müssen ebenfalls thematisiert werden können. Der Betriebsarzt kennt den Arbeitsplatz und schlägt dem Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen. Gegebenenfalls kann der Arzt der betroffenen Person auch einen Tätigkeitswechsel empfehlen. Der Arbeitgeber erfährt davon nur, wenn der Betroffene ausdrücklich einwilligt.
HBS-Datenbank-Nr: 060100 /100
Textauszug 1 von 2 nächster »


Zurück
Ganzes Gestaltungsraster ansehen