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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Umgang mit der Corona-Pandemie

2.3 Mobiles Arbeiten
2.3.1 Wer darf mobil arbeiten?

Es gibt hierzu 2 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Chemische Industrie 2020
Soweit und solange die Erbringung der Arbeitsleistung (teilweise) im Home Office / mobil möglich ist, können die Mitarbeiter in folgenden Fallgestaltungen von ihrer Führungskraft angewiesen werden, ihre Tätigkeit mobil zu erbringen.
- Mitarbeiter weist Krankheitssymptome auf, ohne arbeitsunfähig zu sein.
- Mitarbeiter, in deren häuslicher Gemeinschaft eine Person Krankheits-symptome aufweist.
- Mitarbeiter, die Kontakt zu einer mit COVID-19 infizierten Person hatten.
- Behördlich angeordnete Quarantäne.
- Mitarbeiter, die in einem Betrieb arbeiten, in denen ein Mitarbeiter mit COVID-19 infiziert ist.
- Mitarbeiter, die von einer angewiesenen Geschäftsreise aus einem Risikogebiet zurückkehren.

Mitarbeiter, die selbst den Wunsch haben, ihrer Tätigkeit von zu Hause aus nach zu kommen, um ihre Ansteckungsgefahr zu minimieren, ist dieser Wunsch zu gewähren, soweit und solange dies ohne Einschränkung der Arbeit möglich ist. [...]
Da in den beschriebenen Fallkonstellationen die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht grundsätzlich berührt ist, wird die Vergütung in diesen Fällen nicht berührt.
HBS-Datenbank-Nr: 060700 /517
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