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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Umgang mit der Corona-Pandemie

2.5 Verleihungen und Versetzungen
2.5.2 Einbindung des Betriebsrats

Es gibt hierzu 1 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Chemische Industrie 2020
Der Betriebsrat (lokal zuständiger BR) stellt eine tägliche Entscheidungsfähigkeit sicher.
Für den Fall, dass der zuständige Betriebsrat keine tägliche Entscheidungsfähigkeit sicherstellt, gilt die Zustimmung zu den o.g. Fällen der Versetzung als erteilt, wenn diese die Dauer von 4 Wochen nicht überschreitet. Der Betriebsrat ist über Versetzungen gemäß § 99 BetrVG unverzüglich zu informieren. Bei Versetzungen, die die Dauer von 4 Wochen übersteigen oder bei wiederholten Versetzungen ist der Betriebsrat wie üblich gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen.
Die Mitbestimmungsrechte des jeweils zuständigen Betriebsrates in Bezug auf personelle Einzelmaßnahmen, die in keinem Zusammenhang mit der aktuellen Situation bezogen auf den Corona Virus stehen, werden durch diese Betriebsvereinbarung nicht eingeschränkt.
HBS-Datenbank-Nr: 060700 /517
Textauszug 1 von 1


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