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| 2.7 | Unternehmensschließung |
| 2.7.1 |
Kurzarbeit
Es gibt hierzu 3 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Maschinenbau 2020 |
| Geschäftsführung und Betriebsrat vereinbaren ergänzend zu den bestehenden Betriebsvereinbarungen einen Aufzahlungsbetrag auf das Kurzarbeitergeld für den Fall, dass mehr als 5 KUG - Tage im Monat erforderlich sind. Diese Aufzahlungsregelung sieht analog den bereits angewandten Regelungen aus dem Jahre 2009 vor, dass ab dem 6. Kurzarbeitstag eine Aufzahlung erfolgt, durch die das 100%-Regelnettoentgelt erreicht wird. Diese Regelung steht unter folgenden Vorbehalten: - Prüfung und Zustimmung der Arbeitsagentur in Bezug auf die aktuellen gesetzlichen Regelungen im Rahmen der Gewährung von Kurzarbeit -Die Abrechnungsmodalitäten dieser zusätzlichen Leistung im Rahmen der Entgeltabrechnung ist zu klären, ggf. erforderliche Voraussetzungen (z.B. Lohnarten, Berechnungsalgorithmen) sind zu schaffen - Für den Fall einer sehr umfangreichen Nutzung von Kurzarbeit in dem hier beschriebenen Rahmen muss die Gewährung der Aufzahlung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Unternehmensergebnis überprüft und ggf. einvernehmlich angepasst werden |
| HBS-Datenbank-Nr: 100100 /791 |
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