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| 5.1 | Ermittlung und Festlegung von Maßnahmen |
| 5.1.1 |
Verfahren zur Ableitung und Festlegung von Maßnahmen, Prioritäten zur Umsetzung entwickeln, erstellen; differenzierten Umsetzungsplan erarbeiten (Arbeitsschritte beschreiben: Wer? Was? Bis wann?)
Es gibt hierzu 14 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Maschinenbau 2000 |
| Die zu treffenden Maßnahmen des Gesundheitsschutzes sind zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich festzulegen. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, richtet sich die Zuständigkeit einer Einigungsstelle nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG in Verbindung mit § 76 BetrVG. |
| HBS-Datenbank-Nr: 060700 /76 |
| Textauszug 10 von 14 | « vorheriger | nächster » |