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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Flexible Arbeitszeit - Langzeitkonten

1.3 Einrichtung und Steuerung von Langzeitkonten
1.3.1 Initiative zur Einrichtung von Langzeitkonten

Es gibt hierzu 16 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Elektro 2015
Allgemeine Voraussetzungen und Regeln
Eine Vereinbarung nach dieser Konzernbetriebsvereinbarung kann, soweit nachfolgend nicht Abweichungen vereinbart sind, unter folgenden Bedingungen vereinbart werden:
- Zeitpunkt der Antragsstellung
Der Wunsch nach Freistellung soll mindestens drei Monate vor beabsichtigtem Antritt beim Vorgesetzten oder im zuständigen Personalbereich angemeldet werden. Er beinhaltet den Beginn und die Dauer der Freistellung sowie den Beginn und die Dauer der Aktivphase.
- Nur volle Kalendermonate
Der Antritt kann nur zum Ersten eines Kalendermonats erfolgen. Die Vereinbarung erfolgt immer für volle Kalendermonate.
- Keine vorausgehende Arbeitszeiterhöhung/Schutz der tarifvertraglichen Arbeitszeit
Im Zusammenhang mit einer Vereinbarung nach dieser Konzernbetriebsvereinbarung darf keine Erhöhung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (IRWAZ) über die für den Beschäftigten geltende tarifvertraglich geregelte wöchentliche Arbeitszeit erfolgen.
- Keine entgegenstehenden sachlichen Gründe
Der Freistellung dürfen keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Als sachlicher Grund gilt insbesondere, dass der Beschäftigte nicht oder nicht kurzfristig ersetz- oder vertretbar ist. In diesem Fall soll gemeinsam zwischen Führungskraft und Beschäftigtem nach Möglichkeit ein anderer Vereinbarungszeitraum gefunden werden. Kann keine Einigung über einen anderen Zeitraum gefunden werden ist der Sachverhalt in einer betrieblichen Schlichtungsstelle nach Abschnitt H dieser Konzernbetriebsvereinbarung zu besprechen.
- Gesamtzeitraum
Der Gesamtzeitraum (Aktivphase mit Passivphase) beträgt maximal 48 Kalendermonate, die Passivphase maximal 12 Kalendermonate.
Bei einer Bildungsteilzeit kann ein Gesamtzeitraum von bis zu 72 Kalendermonaten vereinbart werden mit einer Passivphase von bis zu 36 Kalendermonaten.
- Formulare und Workflows
Zur Beantragung und Abwicklung kann [die Firma] die Verwendung von Formularen oder Workflows verbindlich vorgeben. Diese sind vor Einführung mit dem Konzernbetriebsrat abzustimmen.
- Ausschluss der Kündigung
Eine Kündigung durch den Beschäftigten, deren Fristende in die Zeit der Gesamtlaufzeit fällt, gilt erst auf das Ende der Gesamtzeit der befristeten Teilzeit als wirksam ausgesprochen, es sei denn, der Arbeitgeber bestätigt einen früheren Beendigungstermin.
Davon ausgenommen ist das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund.
- Urlaub
Urlaubsansprüche, die vor dem Gesamtzeitraum einer Vereinbarung nach dieser Konzernbetriebsvereinbarung entstanden sind, sind vor oder nach der befristeten Teilzeit zu gewähren.
Der verhältnismäßig auf die Aktivphase entfallende Urlaub ist in dieser zu nehmen; in der Passivphase werden rechnerisch keine zusätzlichen Urlaubsansprüche erworben; die in diesem Zeitraum anfallenden Urlaubstage sind mit der Freistellung und der Urlaubsgewährung in der Aktivphase abgegolten. Dies hat zur Folge, dass der Urlaubsanspruch, der verhältnismäßig im Gesamtzeitraum der Teilzeitvereinbarung entstehen würde, für jeden vollen Monat der Freistellung um 1/12 reduziert wird. Es wird zugunsten des Beschäftigten gerundet.
An Feiertagen und Freistellungsanlässen entstehen in der Aktivphase die gleichen Zeitausgleichansprüche wie außerhalb einer Vereinbarung nach dieser KBV; dadurch sind die auf die Passivphase entfallenden Zeitausgleichsansprüche als abgegolten anzusehen.
HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2888
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