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| 1.3 | Einrichtung und Steuerung von Langzeitkonten |
| 1.3.1 |
Initiative zur Einrichtung von Langzeitkonten
Es gibt hierzu 16 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Elektro 2015 |
| Durchführung der Auszahlung von Wertguthaben - Auszahlung durch den Arbeitgeber Auszahlungen aus dem Wertguthaben erfolgen grundsätzlich durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber meldet dem Unternehmenstreuhänder bzw. dem von diesem beauftragten Administrator die erfolgte Auszahlung des jeweiligen Arbeitszeitguthabens sowie den diesbezüglichen Mitarbeiterantrag auf Auszahlung des Wertguthabens. Er legt die gemäß der entsprechenden Treuhandvereinbarung notwendigen Unterlagen vor. Nachdem der Unternehmenstreuhänder bzw. der von diesem beauftragten Administrator, die maßgeblichen Unterlagen erhalten hat, prüft er den Antrag bzw. die Vereinbarung auf der Grundlage der vom Arbeitgeber vorgelegten Unterlagen und unterstellt hierbei die inhaltliche Richtigkeit der gemeldeten Daten bzw. vorgelegten Unterlagen. Soweit die Prüfung nichts Gegenteiliges ergibt, veranlasst der Unternehmenstreuhänder bzw. der von diesem beauftragten Administrator die entsprechende Auszahlung des Guthabens über die Bank unmittelbar an den Arbeitgeber, soweit die Treuhandkonten eine entsprechende Deckung aufweisen. Für den Fall, dass eine vollständige Entnahme des Wertguthabens zu erfolgen hat, ist für die Berechnung der Höhe des Wertguthabens das auf den Beschäftigten entfallende anteilige Vermögen im Zeitpunkt der tatsächlichen Entnahme maßgebend. - Abwicklung im Insolvenzfall Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sind die Ansprüche des Beschäftigten auf Auszahlung des Wertguthabens fällig und erfüllbar, weitere Aufstockungen des Wertguthabens durch Einbringungen des Beschäftigten sind nicht mehr möglich. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers sowie die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers mangels Masse begründen ebenfalls die Fälligkeit und Erfüllbarkeit der Ansprüche auf Auszahlung des jeweiligen Guthabens gegen den Arbeitgeber. Die Auszahlung erfolgt durch den Unternehmenstreuhänder aus dem Treuhandvermögen unmittelbar an den Mitarbeiter. Liegen dem Arbeitgeber bzw. dem Unternehmenstreuhänder bzw. dem von diesem beauftragten Administrator im Monat der Auszahlung des Wertguthabens die notwendigen Lohnunterlagen nicht vor, wird das jeweilige Guthaben auf der Basis der Lohnsteuerklasse VI ausgezahlt bzw. einer gegebenenfalls geltenden entsprechenden Lohnsteuerklasse. Zu viel geleistete Sozialversicherungsbeiträge können vom Beschäftigten von der Sozialversicherung gemäß § 26 II SGB IV in der jeweils aktuellen Fassung zurückverlangt werden. Insolvenzschutz In Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung (§ 7e SGB IV) sind Vorkehrungen zur Sicherstellung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gemäß § 7 V dieser Betriebsvereinbarung zu treffen. Hierfür wird die Durchführung einer doppelseitigen Treuhand unter Beteiligung des Arbeitgebers, eines Unternehmenstreuhänders und eines Administrators vereinbart. Zeitliche und technische Abwicklung der Zeitwertkonten, Rangfolge Die Einzelheiten der zeitlichen und technischen Abwicklung der Einbringung, Entnahme, Umschichtung, Anlagezeitpunkte etc. bestimmen sich nach den Regelungen des als Anlage 2 beigefügten Administrationshandbuches in der jeweils geltenden Fassung. Die Parteien sind sich einig, dass die Anlage 2 nebst ihren Anlagen in der jeweils geltenden Fassung ein integraler Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung ist. Die Parteien dieser Betriebsvereinbarung sind sich einig, dass materiell-rechtliche Anpassungen der Anlage 2 nur im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden können. Über technische Anpassungen der Anlage 2 ist der Konzernbetriebsrat zeitnah zu informieren. Kosten Der Arbeitgeber trägt die anfallenden Beratungs- und Verwaltungskosten für die Einrichtung der Zeitwertkonten bzw. der Treuhand. Die Kosten der Durchführung und der Administration von Zeitwertkonten werden vom Arbeitgeber getragen, soweit sie nicht entsprechend der jeweiligen Anlageform anderweitig (z. B. Anlageerträge, Zinsgewinne, Disagio etc.) einbehalten werden. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2888 |
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