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| 1.3 | Einrichtung und Steuerung von Langzeitkonten |
| 1.3.3 |
Kontoverwaltung und -organisation
Es gibt hierzu 11 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2009 |
| Für die Verwaltung und Führung sowie die Abrechnung der Wertguthaben, auch im Insolvenzfall, schließt die [Firma] einen Treuhandvertrag mit einem Dritten (Verwalter). Im Fall der Kündigung des Treuhandvertrages, gleich von welcher Partei, ist die [Firma] verpflichtet, unverzüglich einen neuen Verwalter zu beauftragen. Durch die Übertragung der Verwaltung der Wertguthaben auf den Verwalter wird kein Rechtsanspruch auf Auszahlung des Wertguthabens des Arbeitnehmers gegen den Verwalter begründet. Der Arbeitnehmer hat auch kein Weisungsrecht gegenüber dem Verwalter. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2446 |
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