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| 1.3 | Einrichtung und Steuerung von Langzeitkonten |
| 1.3.4 |
Sabbaticals
Es gibt hierzu 4 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2001 |
| Teilzeitbeschäftigten wird es, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 24. März 1964, i. d. F. vom 14. März 1989, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2000, ermöglicht, ihre Arbeitszeit so zu verteilen, dass die Zeit der Freistellung von der Arbeit zusammengefasst am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung genommen werden kann (Sabbatierung). Dabei darf der Freistellungszeitraum die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Sabbatierung ist auch unterjährig möglich; hinsichtlich des Umfanges oder der Häufigkeit der erarbeiteten Zeitguthaben bzw. der Dauer des Freistellungszeitraumes werden keine Einschränkungen vorgenommen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030200 /1446 |
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