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| 1.3 | Einrichtung und Steuerung von Langzeitkonten |
| 1.3.4 |
Sabbaticals
Es gibt hierzu 4 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 1999 |
| Mit der Stadtverwaltung kann eine befristete Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbaticals vereinbart werden. Der Sabbaticalzeitraum gliedert sich in eine in Vollzeit durchzuarbeitende Arbeitsphase und in eine Freizeitphase, in der eine Freistellung vom Dienst erfolgt. Während der Gesamtzeit werden anteilige Bezüge durchgehend gezahlt. Der erlaubte Zeitrahmen eines Sabbaticals (Gesamtzeitraum) reicht von 3 Jahren (mit =13 der Bezüge) bis zu 7 Jahren (mit 6/7 der Bezüge), wenn eine jährliche Freistellung erfolgen soll. Arbeitsphasen und Freizeitphasen müssen nicht durchgehend erfolgen. Kurzzeitsabbaticals mit Ansparen von Freizeit von 6 Monaten bis zu 1 Jahr sind zulässig. Zur Ausgestaltung der Regelung ist bis zum 29.02.2000 eine Dienstvereinbarung abzuschließen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100300 /141 |
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