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Thema: Flexible Arbeitszeit - Langzeitkonten

1.4 Ansparen auf Langzeitkonten
1.4.1 Ansparen von Langzeitkonten durch Zeitwerte

Es gibt hierzu 21 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2015
Aufbau von Zeitguthaben
Der Aufbau von Zeitguthaben findet statt durch
- die Zuführung vom Arbeitszeitkonto
- angeordnete Überstunden/Mehrarbeitsstunden
- in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge für Überstunden nach TVöD
- in Zeit umgewandeltes Entgelt für Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstzeiten nach TVöD bzw. AZVO
- in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge für Dienste zu "ungünstigen Zeiten" nach TVöD
- Zeiten von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
- Zeitpauschalen für sonstige Einsätze/aus begründetem Anlass
- Plusstunden durch Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit bei gleichbleibender Vergütung (nur für Beschäftigte mit verkürzter Arbeitszeit bis max. Vollzeit)
- Plusstunden durch Absenkung der Vergütung bei gleichbleibender Arbeitszeit
Der/Die Mitarbeiter/in kann einmal im Jahr neu entscheiden, welche unter Absatz 1 genannten Zeitkomponenten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden sollen. Diese Entscheidung ist dem Arbeitgeber verbindlich mitzuteilen. Das Formular steht im Intranet zur Verfügung.
Ist ein LZK eingerichtet, so werden die Zeiten, die den Saldogrenzwert gem. § 17 Rahmen-DV Flexizeit (z. Zt. 40 Stunden) am Monatsende überschreiten, automatisch bis zum vereinbarten Höchstwert auf das LZK übertragen.
Für das Ansparen von Zeitguthaben gelten darüber hinaus folgende Regeln:
- Pro Jahr darf ein Zeitguthaben im Umfang von maximal 160 Stunden angespart werden.
- Das maximale Zeitguthaben auf dem Langzeitkonto darf 500 Stunden (ca. 3 Monate) nicht überschreiten.
- Ist innerhalb der Vertragslaufzeit das maximale Zeitguthaben erreicht, muss mindestens ein Teil dieses Zeitguthabens abgebaut werden, um die Kappung von Arbeitszeitguthaben zu vermeiden.
Bei Beschäftigten mit verkürzter Arbeitszeit vermindert sich das höchstzulässige Zeitguthaben entsprechend dem Anteil der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.
Beispiel:
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Tarifbeschäftigten beträgt aktuell im Jahresdurchschnitt 39 Stunden, die arbeitsschutzrechtlich zulässige durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit grundsätzlich 48 Stunden.
Um 3 Monate (= 13 Kalenderwochen) bezahlte Freistellung zu erlangen, bedarf es demnach (13 x 39 =) 507 Stunden Guthaben.
Tariflich wöchentlicher Arbeitsumfang (39 Std.) und gesetzliche Höchstarbeitszeit (48 Std.) weisen rechnerisch eine Differenz von 9 Stunden pro Woche auf. Daher wären (507 : 9 =) mehr als 56 Wochen erforderlich, um unter Beachtung gesetzlicher Schutzregeln ein Guthaben zu erarbeiten, das eine dreimonatige bezahlte Freistellung ermöglicht.
Für Beschäftigte mit verkürzter Arbeitszeit im Geltungsbereich des TVöD mit einer 30 Stunden/Woche beträgt das höchstzulässige Zeitguthaben 385 Stunden. Bei einer täglichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 6 Stunden (30 Stunden: 5 Arbeitstage) errechnet sich daraus ein Freistellungsanspruch von rd. 64 Arbeitstagen. Ein Vollzeitbeschäftigter käme bei einer täglichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 7,8 Stunden ebenso auf rd. 64 Arbeitstage.
Eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit hat auch die Reduzierung des maximal zulässigen Zeitguthabens zur Folge. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass bis zum Einsetzen der Änderung das Zeitguthaben entsprechend abgebaut wird.
Eine Buchung von in Zeit umgewandelten Entgeltbestandteilen (Abs. 1 Ziff. c bis e) auf das LZK führt dazu, dass sie bei der Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD nicht berücksichtigt werden.
HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2785
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