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| 1.4 | Ansparen auf Langzeitkonten |
| 1.4.3 |
Ansparen von Langzeitkonten durch Geldwerte und Zeitwerte
Es gibt hierzu 11 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2018 |
| Ansparwerte Reduzierung der vereinbarten Arbeitszeit Die vereinbarte Arbeitszeit kann auf Wunsch der/des Beschäftigten reduziert werden bei gleichbleibender tatsächlicher Arbeitszeit. Die Differenz, die sich durch die vorübergehende Reduzierung der vereinbarten zu der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ergibt, kann als Plusstunden in Höhe von bis zu 50 % der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in das Langzeitkonto eingebracht werden. Die Einbringung gilt auch für Arbeitstage, an denen eine Arbeitsleistung nicht erbracht wird, wenn bei Tarifbeschäftigten Anspruch auf Entgeltfortzahlung (gemäß § 21 TVöD) besteht bzw. wenn Beamtinnen und Beamte Bezüge erhalten, im Falle einer Erkrankung begrenzt auf einen Zeitraum von insgesamt sechs Wochen innerhalb von zwölf Monaten. Erhöhung der tatsächlichen Arbeitszeit Grundsätzlich sind Plusstunden aus den jeweiligen städtischen Regelungen zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung, angeordnete Überstunden nach § 7 Abs. 7 und 8c TVöD und angeordnete Mehrarbeit nach § 60 Abs. 3 NBG durch Freizeit auszugleichen. Soweit das im Einzelfall aus dienstlichen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist, können diese in das Langzeitkonto eingebracht werden. Es können Zeitwerte bis zu 34 Stunden monatlich in das Langzeitkonto eingebracht werden. Einbringung von Urlaubsansprüchen Grundsätzlich sind bestehende Urlaubsansprüche spätestens bis zum 30.09. des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres zu nehmen. Soweit das im Einzelfall aus dienstlichen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist, erfolgt die Einbringung über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehender Urlaubsansprüche in das Langzeitkonto zum 01.10. des Folgejahres. Ansprüche für Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit sowie Ansprüche für Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung gemäß § 125 SGB IX dürfen nicht eingebracht werden. Bereinigung des Arbeitszeitsaldos In einer Vereinbarung kann eine Regelung zur einmaligen Bereinigung des Arbeitszeitsaldos aus den jeweiligen städtischen Regelungen zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung zum Stand 31.12.2017 getroffen werden. Die einmalige Bereinigung des Arbeitszeitsaldos kann durch - eine konkrete Vereinbarung zum Freizeitausgleich, - Einbringung in das Langzeitkonto und/oder - Auszahlung (analog Ziffer 8) stattfinden. Die einmalige Bereinigung muss spätestens bis Ende 2018 erfolgt sein. Sollte sich der Arbeitszeitsaldo zum Stand 31.12.2017 bis zum Zeitpunkt der Bereinigung verringert haben, ist der aktuelle Stand zu bereinigen. Sollen danach Zeitwerte in das Langzeitkonto eingebracht werden, so erfolgt dies nach Ziffer 4 Abs. 2. In Erweiterung zu der DV [Nummer] verfallen ab dem 01.01.2018 jeweils zum 31.12. eines Jahres alle Zeitwerte des Arbeitszeitsaldos aus den jeweiligen städtischen Regelungen zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung, die 100 Stunden übersteigen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2913 |
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