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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Flexible Arbeitszeit - Langzeitkonten

1.5 Zeitentnahme aus dem Langzeitkonto
1.5.1 Entnahmezwecke/Verwendung von Zeitguthaben

Es gibt hierzu 16 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2015
Abbau von Zeitguthaben
Der Abbau von Zeitguthaben kann für
- die Arbeitsphase unmittelbar vor dem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Bezug einer Altersrente
- eine längere zusammenhängende Freistellung von der Arbeit
- eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit ohne Reduzierung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes
erfolgen.
Mitarbeiter/innen haben beim Abbau von Zeitguthaben folgende Voraussetzungen zu beachten:
- Der geplante Freizeitausgleich soll möglichst mit in die Urlaubsplanung in den Leistungseinheiten integriert werden.
- Freizeitausgleich zum Abbau von Zeitguthaben bis zu 20 Stunden kann kurzfristig vereinbart und soll grundsätzlich 1 Woche vorher beantragt werden.
- Bei Freizeitausgleich von mehr als 20 Stunden sind für die Antragstellung folgende Vorankündigungsfristen zu beachten:
- 20 und bis zu 40 Stunden = 2 Wochen,
- mehr als 40 Stunden = 1 Monat,
- mehr als 120 Stunden = 2 Monate,
- mehr als 200 Stunden = 3 Monate.
Der unter Abs. 2 genannten Fristen bedarf es nicht, soweit in der Vereinbarung zum LZK (§ 4) bereits eine konkrete terminliche Festlegung erfolgt ist.
Zeitausgleich darf maximal in Höhe des vorhandenen Guthabens gewährt werden (kein Zeitausgleich im Minus). Die Zeit der Freistellung darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.
In Abstimmung mit der Führungskraft können die in Absatz 1 genannten Fristen im Bedarfsfall verkürzt werden. Möchte die Führungskraft einem Antrag auf Abbau eines Zeitguthabens widersprechen, weil ein Zeitausgleich aus dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründen nicht vertretbar ist oder Interessen anderen Mitarbeiter/innen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen, so sind folgende Fristen zu beachten:
- nach Absatz 2 Ziffer 3 innerhalb von 2 Arbeitstagen
- nach Absatz 2 Ziffer 4 a innerhalb von 1 Wochen
- nach Absatz 2 Ziffer 4b innerhalb von 2 Wochen
- nach Absatz 2 Ziffer 4c und d innerhalb von 3 Wochen
Ansonsten gilt die beantragte Zeitausgleichsphase als genehmigt.
Anmerkungen/Erläuterungen:
Bei der Einrichtung des LZK werden die Ausgleichsmodalitäten festgelegt. In den wenigsten Fällen werden sich zu diesem Zeitpunkt jedoch schon konkrete Termine festlegen lassen. Dies geschieht dann, wie auch bei Urlaub oder Freizeitausgleich, mittels eines Urlaubsantrages im Zeitmanagementsystem. Der geplante Freizeitausgleich sollte jedoch in die Urlaubsplanung der einzelnen Leistungseinheiten mit einbezogen werden.
Wird aus dienstlichen/betrieblichen Gründen die Anwesenheit des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin am Arbeitsplatz erforderlich, ist dies grundsätzlich nur mit Einverständnis des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin möglich. Dem/der Mitarbeiter/in sind die daraus entstehenden unvermeidbaren Kosten und Auslagen zu ersetzen.
Das LZK muss bis zum Ende seiner Laufzeit ausgeglichen sein. Beträgt die Laufzeit eines LZK weniger als 60 Monate und kann der Ausgleich nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erfolgen, so kann einvernehmlich durch die Beteiligten eine Verlängerung der Laufzeit bis auf maximal 60 Monate vereinbart werden.
Kann der vollständige Abbau des Zeitguthabens für den geplanten Zweck der Pflege oder der Kinderbetreuung oder aus zwingenden dienstlichen Gründen während des maximalen Vereinbarungszeitraums von fünf Jahren nicht erfolgen und wird dieses Zeitguthaben weiterhin dringend benötigt, so ist die Übertragung des Zeitguthabens im Wege einer Einzelfallentscheidung durch die Schlichtungskommission auf eine Folgevereinbarung möglich.
Das Zeitguthaben auf dem LZK kann auch zum Ausgleich bzw. zur Aufstockung des Arbeitszeitkontos genutzt werden.
HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2785
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