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| 1.5 | Zeitentnahme aus dem Langzeitkonto |
| 1.5.1 |
Entnahmezwecke/Verwendung von Zeitguthaben
Es gibt hierzu 16 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller sonstiger Fahrzeuge 2013 |
| Familienpflegezeit Erstantrag Eine Familienpflegezeit ist mindestens zehn Arbeitstage vor deren Beginn (jeweils zum Monatsersten) schriftlich beim zuständigen Personalbereich des Unternehmens zu beantragen. Dabei ist zu erklären, für welchen Zeitraum die vertragliche Arbeitszeit reduziert wird und wie die verbleibende Arbeitszeit verteilt werden soll. Eine Familienpflegezeit ist nur möglich, wenn: - der Mitarbeiter die Pflegebedürftigkeit (i.S.d. § 7 Abs. 4 PflegeZG) des nahen Angehörigen (i.S.d. § 7 Abs. 3 PflegeZG) durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweist. Dies muss spätestens drei Monate nach Antragstellung erfolgen, andernfalls gilt Ziffer 4.2.3, - der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, - die vor Beginn der Familienpflegezeit vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für die Dauer der Familienpflegezeit um 50 % reduziert wird, - die dann vertraglich verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden beträgt; bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden pro Woche nicht unterschreitet und - sie für mindestens einen Monat und maximal für die Dauer von 24 Monaten beantragt wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit werden in Ergänzung zum Arbeitsvertrag die Konditionen der Vertragslaufzeit schriftlich vereinbart. Während der Familienpflegezeit wird keine Mehrarbeit angeordnet. Verlängerung und Folgeantrag Während der Familienpflegezeit kann diese im Rahmen der maximalen Laufzeit von 24 Monaten verlängert werden. Wurde eine Familienpflegezeit vereinbart, kann eine weitere Familienpflegezeit erst nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erneut in Anspruch genommen werden. Vorzeitige Beendigung Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Familienpflegezeit zum Monatsletzten des Folgemonats, soweit Unternehmen und Mitarbeiter einvernehmlich nichts anderes vereinbaren. Der Mitarbeiter muss das Unternehmen unverzüglich schriftlich über die veränderten Umstände informieren. Die Familienpflegezeit endet ebenfalls, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2868 |
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