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| 1.5 | Zeitentnahme aus dem Langzeitkonto |
| 1.5.2 |
Verwendung der Zeitguthaben durch Beschäftigte
Es gibt hierzu 21 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Chemische Industrie 2013 |
| Umfang der Entnahmen aus den Langzeitkonten Die Kontoführung des Langzeitkontos erfolgt grundsätzlich kreditorisch, d. h. Entnahmen, die nicht durch einen entsprechenden Gegenwert auf dem Langzeitkonto finanziert sind, sind nicht möglich. Unternehmen und Mitarbeiter können eine Vereinbarung über die Freistellung treffen (§ 8 Nr. 4 TV Lebensarbeitszeit und Demografie vom 16. April 2008). Hierbei gilt es die persönlichen Belange des Mitarbeiters und die betrieblichen Belange zu berücksichtigen. Antrag auf bzw. Genehmigung von Freistellungen Ein Anspruch auf Umsetzung des Freistellungswunsches besteht nicht. Freistellungswünsche sind grundsätzlich spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Umsetzungstermin bei der Personalabteilung schriftlich zu beantragen. Freistellungen vor der Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente müssen abweichend hiervon spätestens 12 Monate vorher beantragt werden. Im Falle eines kurzfristig eintretenden Pflegefells kann der Beginn der Freistellung einvernehmlich zwischen Mitarbeiter und Vorgesetzten festgelegt werden. Bei Geltendmachung eines Freistellungswunsches wird anhand der vorgehaltenen Kontoinformation der mögliche Freistellungszeitraum pauschal und unverbindlich im Wege einer Prognosebetrachtung errechnet. Der Vorgesetzte und die Personalabteilung prüfen sodann, ob der Freisteilungswunsch mit den betrieblichen Belangen vereinbar ist. Soweit dem Freistellungswunsch keine betrieblichen Belange entgegenstehen, wird der Freistellungswunsch durch die Personalabteilung genehmigt. Der Beginn der Freistellung vor Altersrente wird einvernehmlich zwischen Unternehmen und Mitarbeiter festgelegt. Ablehnung Kann das Unternehmen die Freistellung aus betrieblichen Gründen nicht gewähren, so teilt es dies dem Mitarbeiter innerhalb einer Frist von 6 Wochen unter Nennung der Gründe mit. Umsetzung eines Freistellungswunsches Für den Zeitraum der bezahlten Freistellung besteht das Arbeitsverhältnis fort. Im Freistellungszeitraum wird das Wertguthaben auf dem Langzeitkonto grundsätzlich durch die Fortzahlung der laufenden Bezüge, d. h. in Höhe von 100 % des monatlichen Grundgehalts (monatliches Tarifgehalt zzgl. der außertariflichen Zulage), das dem Mitarbeiter im Monat vor Beginn der Freistellung zusteht, aufgezehrt. Des Weiteren hat der Mitarbeiter etwaige Resturlaubsansprüche sowie sämtliche sonstigen Zeitguthaben vor Beginn der Freistellungsphase vor Altersrente abzubauen. In der Freistellungsphase entstehende Urlaubsansprüche werden jeweils zu Beginn des Kalenderjahres berücksichtigt. Abweichungen von diesem Grundsatz sind mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Unternehmens möglich, allerdings darf das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase entsprechend den gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen (derzeit) nicht weniger als 75 % und nicht mehr als 125 % des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts der vorangegangenen 12 Kalendermonate betragen. Dies setzt voraus, dass durch die Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts als 100 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 12 Kalendermonate vor der Freistellungsphase die jeweilige Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- bzw. Rentenversicherung (BBG) nicht überschritten wird bzw. durch das höhere Arbeitsentgelt keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt. Bei Zahlung eines niedrigeren Arbeitsentgelts als 100 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 12 Kalendermonate vor der Freistellungsphase darf der in § 8 I SGB IV genannte Mindestwert - aktuell 450,00 € - nicht unterschritten werden. Die Möglichkeit einen Freistellungsanspruch durch darüber hinausgehende Reduzierung des Entgelts weiter zu strecken, ist nicht gegeben. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2727 |
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