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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Flexible Arbeitszeit - Langzeitkonten

1.5 Zeitentnahme aus dem Langzeitkonto
1.5.2 Verwendung der Zeitguthaben durch Beschäftigte

Es gibt hierzu 21 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Elektro 2015
Besondere Regeln für Familienpflegezeit
Die Familienpflegezeit gelten folgende zusätzlichen Besonderheiten:
- Voraussetzung
Voraussetzung ist die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen.
Nahe Angehörige in diesem Sinne sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Eltern eines eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder inkl. Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Pflegebedürftig ist die Person, wenn für sie die Voraussetzungen nach §§ 14 f SGB XI erfüllt sind und der Nachweis durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des medizinischen Dienstes oder im Falle privatversicherter entsprechend erbracht wird.
Der Wunsch nach Familienpflegezeit kann in sachlich begründeten Fällen, insbesondere bei akut eingetretenem Pflegebedarf, auch kurzfristiger angemeldet werden.
- Vereinfachte Freistellung
Zeitguthaben aus Langzeitkonten bzw. anderweitigen Regelungen können in ganzen Monaten zur Freistellung genutzt werden, soweit anderweitige Regeln nicht entgegenstehen.
- Vorgezogene Freistellung
Die Beschäftigten können auch ohne bestehendes Wertguthaben freigestellt werden; im Rahmen einer Familienpflegezeit eröffnet der Arbeitgeber den Beschäftigten die Möglichkeit, ein Wertguthaben mit dem Gegenwert des Entgelts von bis zu sechs Kalendermonaten im Soll zu führen ("negatives Wertguthaben").
- Wahl des Entgeltniveaus für Gesamtzeitraum
Für die Vergütung im Zeitraum der Freistellung hat sich der Beschäftigte für ein Entgeltniveau nach den allgemeinen Regeln dieser Konzernbetriebsvereinbarung zu entscheiden.
Zum Ausgleich des negativen Wertguthabens schließt sich an die Freistellung eine Einbehaltsphase an, die den Regeln für die Vergütung in der Ansparung folgt (Anspargeschwindigkeit → Einbehaltsgeschwindigkeit). Das dem in der Freistellung gewählten Entgeltniveau entsprechende Ansparmodell wird dem Einbehalt zu Grunde gelegt.
- Gestaltbarkeit
Ein einvernehmliches vorzeitiges Ende der Pflegephase ist möglich, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen; es soll zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Entsprechendes gilt für die einvernehmlich mögliche Verlängerung der Pflegephase.
Teilzeit und Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit
Soweit die Voraussetzungen für die Familienpflegezeit (insb. F. 1a oben) gegeben sind, können auch folgende Maßnahmen - statt oder in Ergänzung der Familienpflegezeit - vereinbart werden:
- Familienpflege-Teilzeit
Soweit betriebliche Belange es zulassen, ist eine Familienpflegezeit durch eine Vereinbarung darstellbar, nach der die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (IRWAZ) für einen bis zu 24 Monate umfassenden Zeitraum auf bis zu 15 Wochenstunden reduziert werden kann; danach hat der Beschäftigte einen Anspruch auf Erhöhung der IRWAZ auf den zuvor bestehenden zeitlichen Rahmen.
- Ausscheiden aus dem Unternehmen wegen Familienpflege und Wiedereintritt
Beschäftigte, die zum Zweck der Pflege eines Familienangehörigen aus dem Betrieb ausscheiden, werden bei späterer Bewerbung auf einen vergleichbaren und gleichwertigen Arbeitsplatz, der den Fähigkeiten und Fertigkeiten des Beschäftigten entspricht, gegenüber anderen externen Bewerbern bevorzugt wieder eingestellt. Voraussetzung ist eine mindestens 5jährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit. Der Anspruch ist begrenzt auf 36 Monate nach pflegebedingtem Ausscheiden.
Den wegen Familienpflege ausgeschiedenen Beschäftigten soll vorrangig Gelegenheit zur interimsmäßigen Beschäftigung (Vertretungen etc.) gegeben werden.
Die früheren ununterbrochenen Betriebszugehörigkeiten werden bei Wiedereintritt angerechnet.
HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2888
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