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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Flexible Arbeitszeit - Langzeitkonten

1.5 Zeitentnahme aus dem Langzeitkonto
1.5.2 Verwendung der Zeitguthaben durch Beschäftigte

Es gibt hierzu 21 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2018
Entnahmephase
Die Entnahme von Zeitwerten aus dem Langzeitkonto ist zu beantragen. Die Menge der Zeitwerte, die aus dem Langzeitkonto entnommen werden sollen, bespricht die Antragstellerin/der Antragsteller mit der direkten Führungskraft. Das Ziel ist eine Abwägung dienstlicher und persönlicher Interessen. Grundsätzlich ist eine Vertretung während der Entnahmephase zu gewährleisten. Das Ergebnis wird als Antrag mit der Dauer der Entnahmephase oder der Menge der Zeitwerte, die entnommen werden sollen, der für die Personalverwaltung des Fachbereichs zuständigen Organisationseinheit zur weiteren Bearbeitung zugeleitet.
Die Menge der Zeitwerte, die entnommen werden soll, muss mindestens vier individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten entsprechen. Die Beantragung muss spätestens sechs Monate vor dem geplanten Beginn der Entnahmephase erfolgen. Bei unplanbaren Entnahmen in dringenden persönlichen Fällen kann für eine Entnahmephase bis zu zwei Monaten von den Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 abgewichen werden.
Ein Verzicht auf eine bereits beantragte Entnahme oder die vorzeitige Beendigung einer bereits begonnenen Entnahmephase auf Wunsch der des Beschäftigten ist bei der für die Personalverwaltung des Fachbereichs zuständigen Organisationseinheit zu beantragen. Diese entscheidet abschließend über den Antrag spätestens innerhalb eines Monats nach Antragseingang.
Eine Änderung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während der Entnahmephase ist bei der für die Personalverwaltung des Fachbereichs zuständigen Organisationseinheit zu beantragen. Dabei muss das dann erzielte Entgelt mindestens 70 % und darf höchstens 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgeltes der vorangegangenen zwölf Kalendermonate betragen, höchstens jedoch bis zu einem Entgelt eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Weiterhin darf bei Tarifbeschäftigten die Geringfügigkeitsgrenze, bei Beamtinnen und Beamten grundsätzlich eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen 15 Wochenstunden, nicht unterschritten werden. Die Fachbereichsleitung des Fachbereichs, dem die/der Beschäftigte angehört, entscheidet abschließend über den Antrag.
Während der Entnahmephase werden das zuletzt gewährte Entgelt/die zuletzt gewährten Dienstbezüge und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. Dies gilt nicht für Zulagen, deren Zahlung von einer tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig ist (z. B. Schichtzulage, Vertretungszulage). Einmalzahlungen werden gewährt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Tariferhöhungen, Besoldungserhöhungen, Änderungen der Entgeltgruppe und Stufenanpassungen, Änderungen in der Besitzstandszulage etc. werden auch während der Entnahmephase berücksichtigt.
In der Entnahmephase entstehen weiterhin Urlaubsansprüche, einschließlich Ansprüche für Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung. Bei einem bis zum Jahresende andauernden Freizeitblock, werden die verbleibenden Urlaubsansprüche des laufenden Jahres dem Langzeitkonto gutgeschrieben.
Im Falle einer oder mehrerer Arbeitsunfähigkeiten wird die Entnahme aus dem Langzeitkonto um die Dauer der Arbeitsunfähigkeiten, längstens für insgesamt sechs Wochen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten, ausgesetzt, sofern die Arbeitsunfähigkeiten unverzüglich durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Ein Ausgleich gemäß Ziffer 8 Abs. 3 für Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit ist bei einer Entnahme während des Beschäftigungsverhältnisses ausgeschlossen.
An Wochenfeiertagen findet keine Entnahme aus dem Langzeitkonto statt.
HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2913
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