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| 1.5 | Zeitentnahme aus dem Langzeitkonto |
| 1.5.5 |
Regelungen zur Freistellungszeit
Es gibt hierzu 16 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Chemische Industrie 2019 |
| Abweichende Vereinbarungen zur Entgelthöhe während der Freistellung/Untergrenze Freistellungsentgelt Gemäß § 8 Ziffer 4 TV Demografie verständigen sich die Parteien darauf, dass im Rahmen der individuellen Freistellungsvereinbarung zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber ein um bis zu 25 % niedrigeres oder höheres - zugleich auch im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV "angemessenes" - monatliches Arbeitsentgelt für die Zeit der Freistellung vereinbart werden kann, um damit einen entsprechend längeren oder kürzeren Freistellungszeitraum zu finanzieren. Dies gilt nicht für Mitarbeiter, die ihr Wertguthaben bei Altersteilzeit im Blockmodell zur Verkürzung der Aktivphase der Altersteilzeit nutzen. Hier erfolgt die Auszahlung des Wertguthabens ausschließlich auf einer Basis von 100 % des Entgelts, das jeweils hälftig zur Finanzierung des Arbeitsentgelts in der Aktivphase und zur Wertguthabenbildung für die Passivphase der Altersteilzeit verwendet wird. Die Vereinbarung eines höheren monatlichen Arbeitsentgelts kommt insbesondere auch in Betracht, um bei Schichtmitarbeitern aufgrund der Freistellung wegfallende Zuschläge durch eine abweichende Entgelthöhe auszugleichen. In keinem Fall darf das Freistellungsentgelt unter die Grenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (derzeit: 450 Euro monatlich) sinken, es sei denn, es lag bereits vor der Freistellung eine geringfügige Beschäftigung vor. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2933 |
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