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| 1.5 | Zeitentnahme aus dem Langzeitkonto |
| 1.5.5 |
Regelungen zur Freistellungszeit
Es gibt hierzu 16 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Kreditgewerbe 2013 |
| Freistellung und Auflösung des Wertguthabens Wertguthaben auf dem Langzeitkonto dienen der Freistellung von Arbeitsleistung (bzw. einer teilweisen Freistellung bei Senkung der wöchentlichen Arbeitszeit). Über die Entnahmen aus dem Wertguthaben in der Freistellungsphase wird eine bezahlte Freistellung von der Arbeit ermöglicht. Der Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung und an der betrieblichen Altersvorsorge ZVK wird voll umfänglich aus dem Wertguthaben bezahlt. Über die Freistellung bzw. bei einer teilweisen Freistellung über den Grad der Freistellung, ihren Beginn, ihr Ende sowie über das während der Freistellungsphase zu zahlende Freistellungsgehalt muss zwischen der [Firma] und dem Mitarbeiter Einvernehmen erzielt werden. Dies wird in einer schriftlichen Freistellungs-Vereinbarung festgehalten. Der Mitarbeiter hat dem Referat Personalbetreuung seinen Freistellungswunsch durch einen schriftlichen Freistellungsantrag rechtzeitig, mindestens mit einer Frist von 6 Monaten, anzuzeigen. In besonderen sozialen Härtefällen, bei denen eine Frist von 6 Monaten nicht zumutbar ist, kann unter Abwägung der betrieblichen Belange und der Belange des Mitarbeiters die Ankündigungsfrist einvernehmlich verkürzt werden. Eine Freistellung unter Aufzehrung des Wertguthabens im Modell "Sabbatical" ist jederzeit einvernehmlich möglich. Die Führungskraft des Mitarbeiters muss der Freistellung zustimmen. Das Einvernehmen zur zeitlichen Lage einer Freistellung des Mitarbeiters kann nur verweigert werden, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Die Gründe sind dem Mitarbeiter schriftlich darzulegen. Es soll darauf hingewirkt werden, eine einvernehmliche Lösung, z. B. durch Verlegung der Freistellungsphase zu erreichen. Beim Modell Lebensarbeitszeit kann die Freistellungsphase frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahrs beginnen. Der Freistellungszeitraum muss mindestens 4 Wochen betragen und in einem ununterbrochenen zeitlichen Zusammenhang stehen. Die Freistellung ist maximal auf den Zeitraum begrenzt, der dem angesammelten Wertguthaben entspricht. Für die Freistellungsphase muss sichergestellt werden, dass das gezahlte Arbeitsentgelt nicht unangemessen von dem monatlich fälligen Arbeitsentgelt abweicht, das der Mitarbeiter in den zwölf Kalendermonaten erzielt hat, die der Freistellungsphase unmittelbar vorausgegangen sind (Korridor von 75-125 %). Zur Ermittlung des Freistellungszeitraumes wird grundsätzlich das vorhandene Wertguthaben durch das durchschnittliche regelmäßige Brutto-Monatsentgelt der letzten zwölf Kalendermonate geteilt. Der Urlaubsanspruch vermindert sich je vollen Kalendermonat der Freistellung um ein Zwölftel. Bei einer teilweisen Freistellung findet keine Reduzierung der Urlaubstage statt, ein Urlaubstag entspricht in diesem Fall einem Arbeitstag mit reduziertem Arbeitszeitumfang. Ärztlich nachgewiesene Krankheitstage während der Freistellung bleiben unberücksichtigt. Da der Mitarbeiterin der Freistellungsphase von seiner Arbeitsverpflichtung befreit ist, entfällt der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch. Sonstige tarifliche Leistungen bleiben von einer Freistellung unberührt. Auf betriebliche, übertarifliche Zusatzleistungen (z. B. Dienstwagen) besteht während der Freistellung kein Anspruch. Während der Freistellung besteht das Arbeitsverhältnis fort. Insbesondere gelten die Regelungen zur Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten, Vereinbarungen von Vertraulichkeitspflichten und die weiteren Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsanweisung für Mitarbeiter fort. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2756 |
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