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Thema: Flexible Arbeitszeit - Langzeitkonten

1.5 Zeitentnahme aus dem Langzeitkonto
1.5.5 Regelungen zur Freistellungszeit

Es gibt hierzu 16 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller sonstiger Fahrzeuge 2012
Modalitäten der Freistellung
Grundsatz
Die Verwendung des Arbeitsentgeltguthabens erfolgt durch Freistellung des Beschäftigten von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung eines monatlichen Bruttoentgelts (so genannte "Freistellungsphase"). Als monatliches Bruttoentgelt gilt 1/12 des regelmäßigen Arbeitsentgelts der letzten 12 Monate vor Beginn der Freistellungsphase i.S.d. § 7 Abs. 1a SGB IV. [...] und der Beschäftigte können auch ein abweichendes monatliches Bruttoentgelt vereinbaren, das zwischen 70 % und 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorausgegangenen 12 Kalendermonate der Arbeitsphase i.S.d. § 7 Abs. 1a SGB IV liegt. Die 70 %-Grenze gilt jedoch nur insoweit, als im Zuge der Senkung des monatlichen Bruttoentgelts in der Freistellung nicht die Grenze der geringfügigen Beschäftigung gemäß § 6 SGB IV durchbrochen wird. Die 130 %-Grenze gilt jedoch nur insoweit, als im Zuge der Erhöhung des monatlichen Bruttoentgelts in der Freistellung keine Beitragsbemessungsgrenze in einem oder mehreren der gesetzlichen Sozialversicherungszweige durchbrochen wird.
Die Zahlungen in der Freistellungsphase erfolgen nur, solange das Arbeitsentgeltguthaben des Beschäftigten eine entsprechende Entnahme ermöglicht.
Die Vergütung während der Freistellung wird nach Abzug der hierbei ggf. anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erbracht. Die Steuern und Abgaben werden von [der Firma] einbehalten und abgeführt.
Status während der Freistellung
Während der Freistellungsphase bleibt das Arbeitsverhältnis des Beschäftigten bestehen. Ebenfalls wird der während der Freisteilungsphase entstehende Urlaubsanspruch berücksichtigt sowie alle tariflichen Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) gem. Firmen-Tarifvertrag/gem. zum Zeitpunkt betrieblicher Regelung gewährt.
Für sonstige entgelt- oder dienstzeitabhängige Nebenleistungen besteht das Arbeitsverhältnis ebenfalls unverändert fort.
Nicht gewährt werden in der Freistellungsphase im Umfang der Freistellung leistungs- oder unternehmenserfolgsabhängige Vergütungsbestandteile wie z. B. Boni bzw. [Name] (vgl. hierzu das Berechnungsbeispiel in Anlage 1) oder Nebenleistungen, die einen Ersatz für in der Freistellung nicht entstehende Aufwendungen darstellen. Auch Dienstwagen oder Ersatzleistungen hierfür werden beim betrieblichen Vorruhestand nach Ziffer 5.2 nicht mehr gewährt.
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während der Freistellung führt nicht zu einer Verlängerung der vorher vereinbarten Freistellungsphase.
HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2764
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