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Thema: Flexible Arbeitszeit - Langzeitkonten

1.5 Zeitentnahme aus dem Langzeitkonto
1.5.5 Regelungen zur Freistellungszeit

Es gibt hierzu 16 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Chemische Industrie 2017
Nachrangige Einbringung des Arbeitsentgeltguthabens in die betriebliche Altersversorgung
Die nachrangige Einbringung von Arbeitsentgeltguthaben in die betriebliche Altersversorgung - statt der Verwendung zur Freistellung - stellt einen Ausnahmefall dar und erfolgt lediglich, wenn
- das Arbeitsentgeltguthaben in nachstehenden Fällen nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden kann:
- Beendigung der Beschäftigung aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit,
- Erreichen einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann,
- das nicht verwendete (Brutto-)Arbeitsentgeltguthaben im Ergebnis zu einer Rentenleistung gemäß Anlage 8 dieser Vereinbarung führt, welche die monatliche Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt und
- die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Einbringung in die betriebliche Altersversorgung wünscht.
In den Fällen der Einbringung des Arbeitsentgeltguthabens in die betriebliche Altersversorgung erteilt der Arbeitgeber der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auf Basis dieses eingebrachten Arbeitsentgeltguthabens (einschließlich der in entsprechender Anwendung von Ziffer 9.3.1 ermittelten Zinsen und Überschussbeteiligung) eine unmittelbare Versorgungszusage in entsprechender Anwendung der Konzernbetriebsvereinbarung [Betriebliche Zusatzrente] vom [Datum] in ihrer jeweils gültigen Fassung [...]. Die Regelungen der [Konzernbetriebsvereinbarung] gelten dabei in ihrer jeweils gültigen Fassung mit den in Anlage 8 geregelten Maßgaben.
Eine Abfindung der aus der Einbringung resultierenden Anwartschaften und laufenden Leistungen auf betriebliche Altersversorgung ist unzulässig. Für die Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung gelten die jeweiligen gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Einbringung von Arbeitsentgeltguthaben in die betriebliche Altersversorgung.
Mit der Einbringung des Arbeitsentgeltguthabens in die betriebliche Altersversorgung erlöschen sämtliche Ansprüche der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf bezahlte Freistellung sowie die Möglichkeit zur weiteren Erhöhung des Arbeitsentgeltguthabens. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung treten ab diesem Zeitpunkt an die Stelle dieser Vereinbarung.
Liegen die Voraussetzungen der Einbringung des (unter Berücksichtigung von Zinsen und Überschussbeteiligung gemäß Absatz 2 ermittelten) Arbeitsentgeltguthabens in die betriebliche Altersversorgung nicht vor, wird dieses unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge zur Auszahlung gebracht.
HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2921
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