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| 1.6 | Geldwert, Verzinsung und Schutz von Zeitguthaben |
| 1.6.2 |
Insolvenzschutz
Es gibt hierzu 15 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller sonstiger Fahrzeuge 2012 |
| Allgemeine Bestimmungen Insolvenzsicherung Zur Insolvenzsicherung schließt das Unternehmen mit [dem Finanzdienstleister] ("Treuhänder" im Rahmen der vorliegenden Betriebsvereinbarung) einen [Treuhandvertrag zur Sicherung von Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten] ("Treuhandvertrag") ab. Dabei handelt es sich um eine geeignete Insolvenzsicherung i.S.d. § 7e SGB IV in Form eines Treuhandmodells. Hinsichtlich der Insolvenzsicherung gelten insofern ergänzend die Regelungen des Treuhandvertrags, welcher auch regelt, wann ein Sicherungsfall und damit "Störfall" im Sinne dieser Betriebsvereinbarung vorliegt, der den anspruchsberechtigten Beschäftigten ein direktes Forderungsrecht gegen den Treuhänder einräumt. Pflichten des Leistungsempfängers Als Leistungsempfänger hat der Beschäftigte die für die Abführung der gesetzlichen Abgaben erforderliche Mitwirkung zu leisten. Die zugesagten Ansprüche dürfen weder abgetreten noch belieben oder verpfändet werden. Dennoch erfolgte Abtretungen, Beleihungen oder Verpfändungen sind [der Firma] gegenüber unwirksam. Solange ein Leistungsberechtigter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ruht der Anspruch auf Zahlung der Leistungen aus den Wertkonten. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2764 |
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