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| 1.6 | Geldwert, Verzinsung und Schutz von Zeitguthaben |
| 1.6.2 |
Insolvenzschutz
Es gibt hierzu 15 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Chemische Industrie 2019 |
| Insolvenzsicherung Zur Absicherung der Wertguthaben - einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag - für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers wird die Durchführung einer doppelseitigen Treuhand unter Beteiligung des Arbeitgebers und eines Treuhänders vereinbart. Die teilnehmenden Mitarbeiter erhalten dabei im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter bei Eintritt des Sicherungsfalles (Insolvenz des Arbeitgebers) entsprechende Ansprüche gegenüber dem Treuhänder. Die für die Sicherstellung der für die Wertguthaben erforderlichen Deckungsmittel werden vom Arbeitgeber auf den Treuhänder übertragen. Eine Vermögensübertragung vom Arbeitgeber auf den Treuhänder erfolgt jeweils in der Höhe, in der zugunsten der Mitarbeiter Beträge in das Langzeitkonto eingestellt werden. Zusätzlich zu dem vorgenannten Vermögen wird für jeden ins Langzeitkonto eingestellten Betrag vom Arbeitgeber der zum Zeitpunkt der Einstellung in das Langzeitkonto jeweils geltende Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in pauschalierter Höhe (derzeit 21 %) auf den Treuhänder übertragen. Dies gilt auch bei der Einbringung von Arbeitsentgeltbestandteilen oberhalb der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze sowie für etwaige Förderbeträge des Arbeitgebers nach § 17 dieser Vereinbarung. Treuhänder ist der [...], der nach näherer Maßgabe seiner Satzung sowie nach den jeweiligen Sicherungstreuhand-Verträgen die ihm übertragenen Mittel ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Arbeitgebers aus dieser Vereinbarung verwaltet und verwendet. Die Auszahlung des jeweiligen Guthabens erfolgt gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 4. Der Treuhänder stellt nach näherer Maßgabe der Sicherungstreuhand-Verträge für die teilnehmenden Mitarbeiter sicher, dass die Langzeitkonten im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers sowie der Abweisung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers mangels Masse entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesichert sind. Aufwendungen des Treuhänders für die Durchführung der Insolvenzsicherung trägt der Arbeitgeber, im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers entnimmt diese Aufwendungen der Treuhänder aus dem Treuhandvermögen. Dem Treuhänder sind im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers von den Mitarbeitern und dem Arbeitgeber alle Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen, die für die Prüfung und Abwicklung eines Anspruchs erforderlich sind. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2933 |
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