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| 1.6 | Geldwert, Verzinsung und Schutz von Zeitguthaben |
| 1.6.3 |
Störfälle
Es gibt hierzu 20 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller sonstiger Fahrzeuge 2012 |
| Störfälle Definition des Störfalls Ein Störfall liegt dann vor, wenn der Beschäftigte aus dem Unternehmen ausscheidet (z. B. Tod, Kündigung, Ausscheiden aus Altersgründen) und sein Arbeitsentgeltguthaben noch nicht bzw. nicht vollständig aufgebraucht hat. Grundsätzliche Verfahrensweisen Sobald [die Firma] Kenntnis von dem Störfall erlangt hat, ist [die Firma] berechtigt, den für den Auszahlungszeitpunkt benötigten Bruttobetrag bis zu einem Monat vor der jeweiligen Fälligkeit dem Arbeitsentgeltguthaben zu entnehmen, sofern der Treuhänder hierfür die Zustimmung erteilt. Möglichkeiten der Abwicklung im Störfall [Die Firma] und der Beschäftigte können bei einem Störfall die folgenden Möglichkeiten vereinbaren: Auszahlung des Arbeitsentgeltguthabens an den Beschäftigten Scheidet der Beschäftigte unter den in Ziffer 7.1 genannten Voraussetzungen aus. wird der Stand des Arbeitsentgeltguthabens als Einmalbetrag an den Beschäftigten ausgezahlt. Stirbt der Beschäftigte vor vollständiger Auszahlung des Arbeitsentgeltguthabens, wird der Stand des Arbeitsentgeltguthabens als Einmalbetrag an die Erben ausgezahlt. Die Erben haben [...] ihre Erbberechtigung nachzuweisen. Alle Zahlungen erfolgen nach Abzug von Steuern und etwaigen Sozialversicherungsbeiträgen bargeldlos auf ein vom Beschäftigten zu unterhaltendes Inlandskonto oder auf Antrag auf ein ausländisches Konto, sofern sich der Beschäftigte verpflichtet, die dabei entstehenden Überweisungskosten zu tragen. Übertragung auf den Folgearbeitgeber Der Beschäftigte kann unter den Voraussetzungen des § 7f Abs. 1 Nr. 1 SGB IV durch eine schriftliche Erklärung gegenüber [der Firma] die Übertragung des Arbeitsentgeltsguthabens auf einen Folgearbeitgeber durch eine schriftliche Erklärung verlangen, wenn der neue Arbeitgeber eine Wertguthabenvereinbarung mit dem Beschäftigten abschließt und der Übertragung zustimmt. Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund Der Beschäftigte kann unter den Voraussetzungen des § 7f Abs. 1 Nr. 2 SGB IV durch eine schriftliche Erklärung gegenüber [der Firma] die Übertragung des Arbeitsentgeltguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Wertguthaben einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (EUR 2.625 * 6 = EUR 15.750 im Jahr 2012); die Rückübertragung von der Deutsche Rentenversicherung Bund ist ausgeschlossen. Bei einer Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund ist gemäß § 7f Abs. 3 SGB IV zu beachten, dass die durch die Übertragung, Verwaltung und Verwendung bei der Deutsche Rentenversicherung Bund entstehenden Kosten vollständig vom Arbeitsentgeltguthaben abgezogen werden. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2764 |
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