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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Flexible Arbeitszeit - Langzeitkonten

1.6 Geldwert, Verzinsung und Schutz von Zeitguthaben
1.6.3 Störfälle

Es gibt hierzu 20 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Elektro 2015
Störfälle
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein noch bestehendes Wertguthaben in einem Einmalbetrag nach dem in der Anlage 2 dieser Betriebsvereinbarung beigefügten definierten Verfahren ausgezahlt. Der Zeitpunkt der Auszahlung des Wertguthabens im Störfall bestimmt sich in Abhängigkeit vom systemseitig bedingten monatlichen Abrechnungsschluss der Gehaltsabrechnung und den vorgegebenen Anlageläufen. Die Auszahlung des jeweiligen Wertguthabens im Störfall kann daher bis zum Ende des dritten Monats, nachdem die Störfallmeldung im Rahmen der Entgeltabrechnung an den Administrator übermittelt wurde, erfolgen. Bei Auszahlung der Wertguthaben an den Mitarbeiter wird der Arbeitgeber den in diesem Zeitpunkt jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechend Lohnsteuer und Beiträge zur Gesamtsozialversicherung (Abzüge) einbehalten und abführen.
Im Störfall erfolgt die Ermittlung des beitragspflichtigen Wartguthabens nach derzeitiger Rechtslage aufgrund des sog. Alternativmodells (§ 23b Abs. 2 S. 1 SGB IV).
Das sog. Summenfeldermodell (§ 23b Abs. 2a SGB IV) kommt nicht zur Anwendung.
Im Ablebensfall des Mitarbeiters wird 100 % des auf den Mitarbeiter entfallenden anteiligen Wertguthabens unter Abzug der jeweiligen Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften an den oder die Erben gegen Vorlage des Erbscheins ausgezahlt. Mehrere Erben gelten als Gesamtgläubiger.
Die Störfallbetrachtung nimmt stets Bezug auf das insolvenzgesicherte Wertguthaben (Auszahlungs-Möglichkeit 1 = "Alternative Wertguthaben"). Im Störfall besteht kein Anspruch auf etwaige Mehrleistungen, die auf dem Umstand beruhen, dass der Mitarbeiter über die Gesamtlaufzeit auf Basis eines Entgeltniveaus vergütet werden sollte (Auszahlungs-Möglichkeit 2 = "Entgeltniveau").
HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2888
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