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| 1.6 | Geldwert, Verzinsung und Schutz von Zeitguthaben |
| 1.6.3 |
Störfälle
Es gibt hierzu 20 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2018 |
| Ausgleich in besonderen Fällen Bei Ausscheiden einer/eines Beschäftigten aus dem Arbeits-/Dienstverhältnis der [Verwaltung] vor Inanspruchnahme des Zeitguthabens wird dieses zum Wert des zuletzt gewährten Entgelts/der zuletzt gewährten Dienstbezüge unverzinst gemäß Ziffer 3 Abs. 2 ausgezahlt. Die zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen werden hierbei berücksichtigt. Beim Tod einer/eines Beschäftigten wird das Zeitguthaben zum Wert des zuletzt gewährten Entgelts/der zuletzt gewährten Dienstbezüge unverzinst gemäß Ziffer 3 Abs. 2 an die Erben ausgezahlt. Die zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen werden hierbei berücksichtigt. In dringenden persönlichen oder dienstlichen Einzelfällen kann das Zeitguthaben oder ein Teil des Zeitguthabens zum Wert des zuletzt gewährten Entgelts/der zuletzt gewährten Dienstbezüge unverzinst gemäß Ziffer 3 Abs. 2 ausgezahlt werden. Die zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen werden hierbei berücksichtigt. Über die Auszahlung entscheidet die Fachbereichsleitung des Fachbereichs, dem die/der Beschäftigte angehört, im Einvernehmen mit der Fachbereichsleitung des Fachbereichs Personal und Organisation (OE [Nummer]). |
| HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2913 |
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