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| 1.6 | Geldwert, Verzinsung und Schutz von Zeitguthaben |
| 1.6.3 |
Störfälle
Es gibt hierzu 20 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Chemische Industrie 2019 |
| Einbringung des Wertguthabens in die betriebliche Altersversorgung bei Erwerbsminderung, Erreichen einer Altersgrenze oder Tod des Mitarbeiters sowie bei Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages Die subsidiäre Einbringung von Wertguthaben in die betriebliche Altersversorgung - statt der Verwendung zur Freistellung - stellt einen Ausnahmefall dar. Wertguthaben auf dem Langzeitkonto werden in die betriebliche Altersversorgung eingebracht, wenn sie - wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit - wegen des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder - wegen des Todes des Mitarbeiters nicht mehr für Zeiten einer bezahlten Freistellung genutzt werden können. Bei Tod des Mitarbeiters erfolgt die Einbringung in die betriebliche Altersversorgung jedoch nur, falls im Zeitpunkt des Todes versorgungsberechtigte Hinterbliebene im Sinne der jeweils maßgeblichen Versorgungsregelungen vorhanden sind. Ansonsten wird das Wertguthaben an seine Erben gegen Vorlage des Erbscheins nach Maßgabe der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ausgezahlt. Sind keine anderen Erben vorhanden, greift das gesetzliche Erbrecht des Staates (§ 1936 BGB). Die Einbringung erfolgt durch Umrechnung des Wertguthabens in eine Altersversorgung nach Maßgabe von § 3 der Vereinbarung über die Neugestaltung der Gewährung von Direktzusagen in der betrieblichen Altersversorgung im [Konzern] vom [Datum] ("[Name] [Sondertatbestände Arbeitnehmer]") in ihrer jeweiligen Fassung. Zu diesem Zweck wird das Wertguthaben als Einmalaufwand mit den jeweils geltenden aktuellen Verrentungsfaktoren in Rentenbausteine umgerechnet. Bei Einbringung des Wertguthabens in die betriebliche Altersversorgung erteilt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter auf Basis dieses eingebrachten Wertguthabens eine unmittelbare betriebliche Versorgungszusage auf Zahlung einer monatlichen Rente nach Maßgabe der Regelungen der [betrieblichen Altersversorgung/Sondertatbestände Arbeitnehmer]. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einbringung des Wertguthabens in die betriebliche Altersversorgung ist der Zeitpunkt der unwiderruflichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für die Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung gelten die jeweiligen gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Einbringung von Wertguthaben in die betriebliche Altersversorgung. Sofern auf Grundlage von § 23b Abs. 3a SGB IV i. V. m. dieser Rahmenvereinbarung eine subsidiäre Einbringung des Wertguthabens in die betriebliche Altersversorgung ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt, wird hiervon die Nutzung einer eventuellen Sozialversicherungsfreiheit von sonstigen Altersvorsorgeaufwendungen nicht berührt. Mit der Umwandlung des Wertguthabens in Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erlöschen sämtliche Ansprüche des Mitarbeiters auf bezahlte Arbeitsfreistellung sowie die Möglichkeit zur weiteren Erhöhung des Wertguthabens um zusätzliche Zeit- oder Entgeltbestandteile. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung treten ab diesem Zeitpunkt an die Stelle dieser Vereinbarung. Die beitragsfreie Einbringung des Wertguthabens in die betriebliche Altersversorgung nach § 23b Abs. 3a SGB IV ist nach den Bestimmungen des "Flexi Il-Gesetzes" nur noch bei individuellen Langzeitkontenvereinbarungen möglich, die vor dem 14. November 2008 abgeschlossen worden sind. In diesem Fall ist im Rahmen der Regularien zur betrieblichen Altersversorgung ([Sondertatbestände Arbeitnehmer]) das Wahlrecht zur Abfindung der aus der beitragsfreien Einbringung resultierenden Anwartschaften und laufenden Leistungen ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen für eine kollektivrechtliche Überführung in die betriebliche Altersversorgung gelten daher uneingeschränkt für Mitarbeiter, die bereits vor diesem Stichtag am Langzeitkontenmodell teilgenommen haben. Bei Mitarbeitern, die nach dem 13. November 2008 eine Langzeitkontenvereinbarung abgeschlossen haben, erfolgt die - beitragsfrei nicht mehr mögliche - subsidiäre Einbringung in die [betriebliche Altersversorgung/Sondertatbestände Arbeitnehmer] in den oben aufgeführten Störfällen, sofern der einzelne Mitarbeiter bei Abschluss der individuellen Langzeitkontenvereinbarung einer Überführung in die betriebliche Altersversorgung nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die vorstehenden Regelungen zur kollektivrechtlichen Überführung in die [betrieblichen Altersversorgung/Sondertatbestände Arbeitnehmer] gelten entsprechend für den Fall, dass bei Mitarbeitern mit einem Altersteilzeitarbeitsvertrag das Wertguthaben nicht zur Verkürzung der Aktivphase im Blockmodell verwendet wird. Einzelheiten werden in einer Protokollnotiz geregelt. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2933 |
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