http://www.boeckler.de/Seite
Alle Rechte vorbehalten
| 1.6 | Geldwert, Verzinsung und Schutz von Zeitguthaben |
| 1.6.3 |
Störfälle
Es gibt hierzu 20 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Chemische Industrie 2019 |
| Beendigung des Arbeitsverhältnisses Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses können ab dem Zugang der Kündigung bzw. dem Setzen eines sonstigen Beendigungstatbestandes (Abschluss Aufhebungsvertrag etc.) keine weiteren Zeit- oder Entgeltbestandteile in das Langzeitkonto eingebracht werden. Die Wertguthaben sind spätestens im siebten Monat nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Geht der Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden ein neues Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein, kann das Langzeitkonto auf Antrag des Mitarbeiters und mit Zustimmung des neuen Arbeitgebers auf diesen übertragen werden. Dabei wird auch der auf das Wertguthaben entfallende beim Treuhänder angesammelte Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit übertragen. Stimmt der neue Arbeitgeber der Übertragung nicht zu oder wird innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses kein neues Beschäftigungsverhältnis begründet, werden die Wertguthaben als Einmalbetrag ausgezahlt. Alternativ steht dem Mitarbeiter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 7f SGB IV) die Möglichkeit der Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund offen; dabei wird auch der angesammelte Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit übertragen. Bei Auszahlung des Wertguthabens unterliegt der Einmalbetrag der Lohnsteuerpflicht und wird vom Arbeitgeber nach den jeweils geltenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abgerechnet. Falls anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Verwendung des angesammelten Guthabens für Zwecke einer betrieblichen Altersversorgung vereinbart wird, ohne dass die Voraussetzungen für eine Einbringung nach § 13 vorliegen, so wird vom Arbeitgeber ebenfalls nach den jeweils geltenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abgerechnet. Bei Tod des Mitarbeiters wird das Wertguthaben an seine Erben [...] gegen Vorlage des Erbscheins nach Maßgabe der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ausgezahlt. Sind keine anderen Erben vorhanden, greift das gesetzliche Erbrecht des Staates (§ 1936 BGB). |
| HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2933 |
| Textauszug 19 von 20 | « vorheriger | nächster » |