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| 1.7 | Übertragbarkeit von Zeitguthaben (Portabilität) |
| 1.7.1 |
Wechsel des Arbeitgebers
Es gibt hierzu 9 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Chemische Industrie 2013 |
| Übertragung von Wertguthaben gemäß § 7f SGB IV Bei Wechsel des Arbeitgebers kann der Mitarbeiter vom Unternehmen verlangen, dass das Langzeitkonto in Höhe des anteilig auf den Mitarbeiter entfallenden Wertguthabens unter den nachfolgenden Voraussetzungen übertragen wird: - Übertragung auf den neuen Arbeitgeber: Dies setzt voraus, dass der Mitarbeiter die Übertragung spätestens bis zum 10. Kalendertag des Austrittsmonats bei der Personalabteilung beantragt und der neue Arbeitgeber dem zustimmt und der Wirtschaftsprüfer des neuen Arbeitgebers dem Treuhänder gegenüber die Insolvenzfestigkeit des vom neuen Arbeitgeber gewählten Insolvenzsicherungsmodells i.S.v. § 7e SGB IV bestätigt. Hierbei müssen der Wechsel des Arbeitgebers und die Übertragung des Langzeitguthabens nicht nahtlos erfolgen, sondern können innerhalb der gesetzlichen Frist (derzeit 6 Monate) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. - Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund: Dies setzt voraus, dass der Mitarbeiter die Übertragung spätestens bis zum 10. Kalendertag des Austrittsmonats bei der Personalabteilung beantragt und das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des § 7f SGB IV in seiner jeweils geltenden Fassung Bezug genommen. Wird das Wertguthaben nicht auf einen Folgearbeitgeber bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen, wird dem Mitarbeiter sein Wertguthaben nach erfolgter Störfallabrechnung nach Absatz II ausgezahlt. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2727 |
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