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| 1.7 | Übertragbarkeit von Zeitguthaben (Portabilität) |
| 1.7.1 |
Wechsel des Arbeitgebers
Es gibt hierzu 9 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Kreditgewerbe 2013 |
| Austritt, Mitnahme bei Arbeitgeberwechsel, sonstige Störfälle Wenn sich der Folgearbeitgeber mit befreiender Wirkung für die [Bank] zur Befriedung der Ansprüche des Mitarbeiters und Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die Beitragseinzugsstelle verpflichtet und das Wertguthaben bei dem Folgearbeitgeber auf einen gegen Insolvenz und zweckfremden Verwendung geschützten Langzeitkonto eingestellt wird, dann überträgt die [Bank] den Erlös aus der Veräußerung der Fondsanlage (einschließlich der im Rahmen einer fiktiven Störfallabrechnung erforderlichen Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) an den Folgearbeitgeber. Die [Bank] übergibt in diesem Fall dem Folgearbeitgebersämtliche für die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten notwendigen Daten und Unterlagen. Endet das Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, wird das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbleibende Wertguthaben vorbehaltlich einer Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber vorrangig auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen. Eine Rückübertragung ist nicht mehr möglich. Die soziale Absicherung einer langfristig geplanten Freistellung vor der Altersrente kann somit erhalten bleiben. Teilt der Mitarbeiter der [Bank] bis zum Ausscheiden schriftlich mit, dass das Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden soll, ruht der Anspruch des Mitarbeiters auf Auszahlung des Wertguthabens. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2756 |
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