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Thema: Flexible Arbeitszeit - Langzeitkonten

1.7 Übertragbarkeit von Zeitguthaben (Portabilität)
1.7.1 Wechsel des Arbeitgebers

Es gibt hierzu 9 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Elektro 2015
Übertragung von Wertguthaben gemäß § 7f SGB IV
Existiert ein Wertguthaben bei Wechsel des Arbeitgebers, kann der Beschäftigte vom Arbeitgeber verlangen, dass das Zeitwertkonto in Höhe des anteilig auf den Beschäftigten entfallenden Wertguthabens unter den nachfolgenden Voraussetzungen übertragen wird:
- Übertragung auf den neuen Arbeitgeber: Dies setzt voraus, dass der Beschäftigte die Übertragung spätestens einen Monat nach Bekanntwerden des den Wechsel auslösenden Umstandes bei [Personal] beantragt und der neue Arbeitgeber dem zustimmt und der Wirtschaftsprüfer des neuen Arbeitgebers dem Treuhänder gegenüber die Insolvenzfestigkeit des vom neuen Arbeitgeber gewählten Insolvenzsicherungsmodells i.S.v. § 7e SGB IV bestätigt. Hierbei müssen der Wechsel des Arbeitgebers und die Übertragung des Langzeitguthabens nicht nahtlos erfolgen, sondern können innerhalb der gesetzlichen Frist (derzeit 6 Monate) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden.
- Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund: Dies setzt voraus, dass der Beschäftigte die Übertragung spätestens einen Monat nach Bekanntwerdens des den Wechsel auslösenden Umstandes bei [Personal] beantragt und das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des § 7f SGB IV in seiner jeweils geltenden Fassung Bezug genommen. Wird das Wertguthaben nicht auf einen Folgearbeitgeber bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen, wird dem Beschäftigen sein Wertguthaben nach erfolgter Störfallabrechnung i.S.v. Abschnitt G Nr. 12 dieser Konzernbetriebsvereinbarung ausgezahlt.
Die Übertragungstatbestände nehmen stets Bezug auf das insolvenzgesicherte Wertguthaben (Auszahlungs-Möglichkeit 1 = "Alternative Wertguthaben"). Bei einer Übertragung besteht kein Anspruch auf etwaige Mehrleistungen, die auf dem Umstand beruhen, dass der Mitarbeiter über die Gesamtlaufzeit auf Basis eines Entgeltniveaus vergütet werden sollte (Auszahlungs-Möglichkeit 2 = "Entgeltniveau").
HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2888
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