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| 1.7 | Übertragbarkeit von Zeitguthaben (Portabilität) |
| 1.7.1 |
Wechsel des Arbeitgebers
Es gibt hierzu 9 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Chemische Industrie 2017 |
| Sonstige Entnahmen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Bei einem Austritt aus dem [Konzern] gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 7f, 23b Abs. 2 SGBIV SGB IV) unter Berücksichtigung der in Ziffer 2 der Protokollnotiz getroffenen ergänzenden Absprachen. Das Arbeitsentgeltguthaben wird bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung mit dem jeweils geltenden Garantiezins der [...] Pensionskasse (vgl. Ziffer 7.1) verzinst. Eine Oberschussbeteiligung wird letztmals für das der Vertragsbeendigung vorausgehende Kalenderjahr gewährt. Erfolgt die Zuweisung der Überschussbeteiligung für das betreffende Jahr nicht spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis endet, wird diese pauschal unter Zugrundelegung des letzten bekannten Überschussbeteiligungsprozentsatzes (in der Regel des vorvergangenen Kalenderjahres) ermittelt. Die Gutschrift zugunsten des Langzeitkontos erfolgt spätestens mit der Entgeltabrechnung für den Monat der Vertragsbeendigung. Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des [Konzerns] bleibt das Langzeitkonto unberührt, sofern die aufnehmende Gesellschaft das Langzeitkontenmodell ebenfalls anbietet. In diesem Fall wird mit Wirkung zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels das Wertguthaben mit schuldbefreiender Wirkung zugunsten der abgebenden Gesellschaft von der aufnehmenden Gesellschaft übernommen und gemäß der vorliegenden Gesamtbetriebsvereinbarung oder, sofern diese bei der aufnehmenden Gesellschaft keine Anwendung findet, nach Maßgabe der bei ihr geltenden Regelungen zum Langzeitkonto fortgeführt. Bietet die aufnehmende Gesellschaft das Langzeitkontenmodell nicht an, gelten die dafür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen. Ruht der Arbeitsvertrag z. B. wegen Wechsels zu einer ausländischen Gesellschaft, bleibt das Langzeitkonto bestehen. Entsprechendes gilt in Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger Erteilung einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage insbesondere gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung "[Familie/Beruf]" vom [Datum], soweit sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt; als Austritt im Sinne von Absatz 1 gilt in diesem Fall das Erlöschen der Wiedereinstellungszusage aus anderen Gründen als der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber oder einer der in Absatz 3 genannten Gesellschaften des [Konzerns]. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2921 |
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