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| 1.1 | Organisationsentwicklung |
| 1.1.4 |
Aktive Fördermaßnahmen und Verhinderung struktureller Ungleichbehandlung
Es gibt hierzu 13 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Kreditgewerbe 2007 |
| Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einzelne Beschäftigte [...] aus Gründen der Rasse oder ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität gegenüber anderen Beschäftigten der Bank in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. |
| HBS-Datenbank-Nr: 050330 /69 |
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