http://www.boeckler.de/Seite
Alle Rechte vorbehalten
| 1.4 | Ausbildung |
| 1.4.1 |
Besetzung von Ausbildungsplätzen
Es gibt hierzu 7 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Chemische Industrie 2004 |
| Ein Ausbildungsangebot soll schwerbehinderten Bewerbern auch dann gemacht werden, wenn ihre Voraussetzungen behinderungsbedingt nicht in vollem Umfang mit denen nicht schwerbehinderter Bewerber vergleichbar sind. Es muss jedoch deutlich erkennbar sein, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann. Ein Vertreter der Aus- und Weiterbildung, der Beauftragte des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung sowie ein Vertreter des Betriebsrates beurteilen dies gemeinsam vor Aussprache eines Ausbildungsangebotes. Die erforderlichen Auswahlverfahren sind so zu gestalten, dass sie nicht zu einer Benachteiligung von schwerbehinderten Menschen führen. Im Einzelfall erfolgt das Auswahlverfahren unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. |
| HBS-Datenbank-Nr: 010301 /83 |
| Textauszug 4 von 7 | « vorheriger | nächster » |