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| 2.1 | Begriffsbestimmung |
| 2.1.6 |
Flirt/Einvernehmliche Beziehungen
Es gibt hierzu 1 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2010 |
| Einvernehmliche Beziehungen werden durch diese DV nicht berührt. Wenn das Einvernehmen beendet ist, dürfen Betroffenen keine Nachteile entstehen. Mobbing und Diskriminierung beinhalten auch die unerwünschte Bekanntgabe bzw. das Verbreiten von Kenntnissen aus der beendeten Beziehung, soweit die Kenntnisse vertraulich erlangt wurden. |
| HBS-Datenbank-Nr: 050330 /109 |
| Textauszug 1 von 1 |