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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Prävention sexueller Belästigung

2.1 Begriffsbestimmung
2.1.6 Flirt/Einvernehmliche Beziehungen

Es gibt hierzu 1 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2010
Einvernehmliche Beziehungen werden durch diese DV nicht berührt. Wenn das Einvernehmen beendet ist, dürfen Betroffenen keine Nachteile entstehen. Mobbing und Diskriminierung beinhalten auch die unerwünschte Bekanntgabe bzw. das Verbreiten von Kenntnissen aus der beendeten Beziehung, soweit die Kenntnisse vertraulich erlangt wurden.
HBS-Datenbank-Nr: 050330 /109
Textauszug 1 von 1


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