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| 2.2 | Verpflichtung der Führungsebene |
| 2.2.2 |
Gegen Verletzung der betrieblichen Vereinbarung eintreten
Es gibt hierzu 3 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2003 |
| Der Arbeitgeber verpflichtet sich, in Abstimmung mit den Betroffenen gegen Personen vorzugehen, die gegen diese DV verstoßen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 050330 /59 |
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