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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Prävention sexueller Belästigung

2.3 Verpflichtung zur Prävention seitens der Beschäftigten
2.3.2 Gegen sexuelle Belästigung eintreten

Es gibt hierzu 2 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 1995
Alle Beschäftigten (insbesondere Vorgesetzte) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass es zu keiner sexuellen Belästigung kommt und dass sexueller Belästigung konsequent entgegengetreten wird.
HBS-Datenbank-Nr: 050330 /25
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