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| 2.8 | Beschwerdeverfahren und Sanktionsmaßnahmen |
| 2.8.3 |
Sanktionen Personalmanagement
Es gibt hierzu 5 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2010 |
| Falls Beschäftigten nachgewiesen wurde, dass sie Mitarbeiterinnen belästigt haben, sind sie für Vorgesetztenpositionen und als Ausbildende grundsätzlich nicht geeignet. Für solche Positionen sind sie erst dann wieder zu berücksichtigen, wenn alle [Geschäftsbereiche] Personal [... und] GPR nach entsprechenden Gesprächen sowie der Bewertung des weiteren Verhaltens der Betreffenden über einen angemessenen Zeitraum hinweg zu dem Ergebnis kommen, dass sie in Zukunft Gewähr bieten, nicht sexuell zu belästigen. Voraussetzung dafür ist, dass die sexuelle Belästigung nicht zu strafrechtlichen Konsequenzen geführt hat. |
| HBS-Datenbank-Nr: 050330 /131 |
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