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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Grundsätze bei der Gestaltung der neuen Arbeitswelt - New Work

1.2 Mitbestimmung absichern/Betriebsrat beteiligen
1.2.4 Konfliktregelungen, PaKo [paritätische Kommission], Einigungsstelle

Es gibt hierzu 18 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Datenverarbeitung u. Softwareentwicklung 2017
Beteiligungsrechte der Betriebsräte
[...]
(5) Die Ablehnung des Wunsches eines Mitarbeiters [...] durch den Arbeitgeber ist zu begründen. [...]
(6) Der Mitarbeiter kann die Paritätische Kommission [...] anrufen und eine Überprüfung der Begründung für die Ablehnung bzw. den Widerruf verlangen.
[...]
§ 11 Paritätische Kommission
(1) Bei allen auftretenden Anliegen [Beispiele] kann die Paritätische Kommission angerufen werden, indem man ein E-Mail an die zuständige Personalabteilung oder den örtlichen Betriebsrat mit dem Anliegen und einer Begründung schickt. Die Paritätische Kommission übernimmt möglichst innerhalb von 14 Tagen den angezeigten Fall.(2) Arbeitgeber und Betriebsrat bilden mit je zwei Vertretern eine paritätisch besetzte Kommission. Ruft ein Schwerbehinderter oder Gleichgestellter die Paritätische Kommission an, erfolgt die Besetzung abweichend davon mit je einem Vertreter des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung und den beiden Vertretern des Arbeitgebers. Die konfliktaustragende Partei kann nicht als Vertreter eingesetzt werden.
(3) Die Paritätische Kommission fordert die andere Partei, gegenüber der die Beschwerde ausgesprochen wurde, auf, schriftlich zu dem Anliegen des Mitarbeiters Stellung zu nehmen.
(4) Aufgabe der Paritätischen Kommission ist es primär, zwischen den Beteiligten zu vermitteln und auf eine Einigung hinzuwirken. Nur im Ausnahmefall entscheidet die Kommission über den vorliegenden Fall.
(5) Die Paritätische Kommission ist 2-stufig aufgebaut:
1. Stufe
Unter Moderation der Paritätischen Kommission findet ein Austausch zwischen den Beteiligten statt mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dazu kann ein Mediations- oder Coachingverfahren angeregt werden oder auch ein erweiterter Personenkreis (nächst höhere Führungskraft, Personen aus dem betroffenen Team etc.) geladen werden. Kann keine einvernehmliche Einigung zwischen den Beteiligten gefunden werden, so wird das Scheitern erklärt.
2. Stufe
Kann in der 1. Stufe keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, so entscheidet eine Paritätische Kommission nach den vorliegenden Fakten mit einfacher Mehrheit.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /280
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