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| 1.2 | Mitbestimmung absichern/Betriebsrat beteiligen |
| 1.2.4 |
Konfliktregelungen, PaKo [paritätische Kommission], Einigungsstelle
Es gibt hierzu 18 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Kreditgewerbe 2018 |
| Im Falle von nicht beilegbaren Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Betriebsvereinbarung ergeben, entscheidet eine Einigungsstelle, die nach den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes zu bilden ist. |
| HBS-Datenbank-Nr: 060300 /113 |
| Textauszug 17 von 18 | « vorheriger | nächster » |