Administration

Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Grundsätze bei der Gestaltung der neuen Arbeitswelt - New Work

1.2 Mitbestimmung absichern/Betriebsrat beteiligen
1.2.4 Konfliktregelungen, PaKo [paritätische Kommission], Einigungsstelle

Es gibt hierzu 18 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2019
Paritätische Schlichtungskommission
(1) Die Schlichtungskommission soll Konflikte und Auslegungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einführung, Nutzung und Regelung von IT-Systemen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bearbeiten und das Verfahren zur Vorgangsklärung durchführen.
(2) Sie setzt sich aus zwei Vertretern der Arbeitgeberin und zwei Vertretern des Betriebsrats zusammen. Sie kann nach ihrem Ermessen beratend internen oder externen technischen Sachverstand hinzuziehen. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte besitzt ein jederzeitiges Teilnahmerecht an den Sitzungen der Schlichtungskommission.
(3) Die Schlichtungskommission tritt auf schriftlichen Antrag einer Betriebspartei innerhalb von 14 Werktagen zusammen.
(4) Entscheidungen der Schlichtungskommission müssen einstimmig erfolgen. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat beratende Funktion, aber kein Stimmrecht. Sollte keine einstimmige Entscheidung binnen 14 Werktagen nach Anrufung der Schlichtungskommission erfolgen, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
HBS-Datenbank-Nr: 090201 /610
Textauszug 6 von 18 « vorheriger | nächster »


Zurück
Ganzes Gestaltungsraster ansehen