http://www.boeckler.de/Seite
Alle Rechte vorbehalten
| 1.2 | Mitbestimmung absichern/Betriebsrat beteiligen |
| 1.2.4 |
Konfliktregelungen, PaKo [paritätische Kommission], Einigungsstelle
Es gibt hierzu 18 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2019 |
| Paritätische Schlichtungskommission (1) Die Schlichtungskommission soll Konflikte und Auslegungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einführung, Nutzung und Regelung von IT-Systemen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bearbeiten und das Verfahren zur Vorgangsklärung durchführen. (2) Sie setzt sich aus zwei Vertretern der Arbeitgeberin und zwei Vertretern des Betriebsrats zusammen. Sie kann nach ihrem Ermessen beratend internen oder externen technischen Sachverstand hinzuziehen. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte besitzt ein jederzeitiges Teilnahmerecht an den Sitzungen der Schlichtungskommission. (3) Die Schlichtungskommission tritt auf schriftlichen Antrag einer Betriebspartei innerhalb von 14 Werktagen zusammen. (4) Entscheidungen der Schlichtungskommission müssen einstimmig erfolgen. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat beratende Funktion, aber kein Stimmrecht. Sollte keine einstimmige Entscheidung binnen 14 Werktagen nach Anrufung der Schlichtungskommission erfolgen, kann die Einigungsstelle angerufen werden. |
| HBS-Datenbank-Nr: 090201 /610 |
| Textauszug 6 von 18 | « vorheriger | nächster » |