Administration

Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Grundsätze bei der Gestaltung der neuen Arbeitswelt - New Work

1.2 Mitbestimmung absichern/Betriebsrat beteiligen
1.2.4 Konfliktregelungen, PaKo [paritätische Kommission], Einigungsstelle

Es gibt hierzu 18 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2020
§ 11 Konfliktmanagement
Sofern ein Beschäftigter oder das Team/Squad einen Konflikt hat oder erkennt, so kann er/es diesen an den Projektmanager oder den Scrum Master adressieren, der dann versuchen soll, den Konflikt mit dem Ziel eines Konsenses zwischen den Beteiligten aufzulösen. Kann der Konflikt nicht gelöst werden, kann sich der Beschäftigte oder Projektmanager oder der Scrum Master an die zuständige disziplinarische Führungskraft wenden; auf Wunsch des Beschäftigten kann ein Betriebsratsmitglied hinzugezogen werden. Kann auch hierbei keine Lösung gefunden werden, kann sich der Beschäftigte oder Projektmanager oder der Scrum Master mit dem entsprechenden Sachverhalt an die paritätische Kommission gemäß § 12 wenden.
§ 12 Eskalation
1) Für alle im Zuge der Durchführung dieser Betriebsvereinbarung entstehenden Fragen kann vom Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder der Schwerbehindertenvertretung, soweit nicht bereits andere Eskalationswege bestehen, zur Klärung eine Paritätische Kommission einberufen werden.
2) Die Paritätische Kommission besteht aus jeweils drei Mitgliedern, (Arbeitgeber inklusive Leiter der im sachlichen Geltungsbereich liegenden Organisationsbereichen/inklusive Betriebsratsvorsitzende). Sollten die Angelegenheiten von schwerbehinderten Menschen betroffen sein, so ist die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen.
3) Die Paritätische Kommission tritt möglichst innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Anrufung zusammen. Entscheidungen werden möglichst einvernehmlich getroffen. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite haben dabei jeweils eine Stimme. Kann sich die Paritätische Kommission im Einzelfall nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle, die mit je drei Beisitzern für jede Seite gebildet wird. Die Möglichkeit der Anrufung des Arbeitsgerichts bleibt hiervon unbenommen.
HBS-Datenbank-Nr: 080104 /30
Textauszug 7 von 18 « vorheriger | nächster »


Zurück
Ganzes Gestaltungsraster ansehen