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| 1.6 | Leistungsregulation |
| 1.6.2 |
Störungen
Es gibt hierzu 4 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Nachrichtentechnik/Unterhaltungs-, Automobilelektronik 2019 |
| Wenn mobiles, bildschirmgebundenes Arbeiten aufgrund Störungen nicht möglich ist, hat der Beschäftigte seine Arbeit in der Firma fortzusetzen. Ein Gehaltsanspruch besteht sonst für diese Zeiten nicht. Die in diesen Fällen entstandene Reisezeit zur Firma zählt nicht zur Arbeitszeit. In Absprache mit seinem Abteilungsleiter kann der Beschäftigte ggf. nicht zur Firma zurückkehren und Freizeitausgleich oder Urlaub in Anspruch nehmen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /305 |
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